(1) Findet eine Teilung der Debatte (§ 60 Abs. 2) statt, so ist am Schluss der Generaldebatte abzustimmen, ob der Landtag in die Spezialdebatte einzugehen gewillt ist.
(2) Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, so gilt auch der Antrag als abgelehnt.
(3) Wurde das Eingehen in die Spezialdebatte beschlossen, so hat sie unmittelbar auf die Generaldebatte zu erfolgen.
(4) Der Präsident hat zu bestimmen, in welche Abschnitte ein Antrag bei der Spezialdebatte zu teilen ist, insbesondere über welche Paragraphen eines Gesetzesvorschlages gemeinsam zu beraten und abzustimmen ist. Die Teilung hat in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise zu erfolgen. Wird gegen die Entscheidung des Präsidenten eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag.
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§ 61 § 61
…§ 61 Spezialdebatte (1) Findet eine Teilung der Debatte (§ 60 Abs. 2) statt, so ist am Schluss der Generaldebatte abzustimmen, ob der Landtag in…
§ 60 § 60
…Abstimmung über Teile des Antrages (Spezialdebatte) geteilt wird. (3) Während der Debatte, im Fall der Teilung der Debatte bis zum Schluss der Spezialdebatte (§ 61) über den betreffenden Teil des Antrages, können Abänderungs- und Zusatzanträge zu den einzelnen Teilen des Antrages, sobald die Debatte eröffnet ist, gestellt werden. (4) Abänderungs…
§ 38 § 38
…gelten § 46 Abs. 3, § 60 Abs. 1 bis 3, 4 erster und letzter Satz, Abs. 5 und 6 und die §§ 61, 62, 65 bis 67, 69, 78 und 79 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Umstellung der Tagesordnung auch während der Sitzung vorgenommen werden darf…
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