(1) Über die Verhandlungen der Ausschüsse sind durch einen Schriftführer Niederschriften zu führen, die vom Obmann und vom Schriftführer zu fertigen sind. Die Mitglieder des Landtages können in die Niederschriften im Wege des Landtagsamtes Einsicht nehmen.
(1a) Zur Führung einer Niederschrift dürfen Verhandlungen durch das Landtagsamt elektronisch aufgenommen werden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten können Mitglieder des Landtages oder in deren Auftrag die in einem Landtagsklub oder in einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten verwendeten Bediensteten die Wiedergabe solcher Aufnahmen verlangen.
(2) Die Niederschrift hat die Namen aller anwesenden Ausschussmitglieder und Mitglieder der Landesregierung, der von ihnen beigezogenen Landesbediensteten und der vom Ausschuss beigezogenen Auskunftspersonen zu enthalten. Ferner hat die Niederschrift die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, bei mehrstimmig gefassten Beschlüssen das Abstimmungsverhalten der einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehörenden Mitglieder des Landtages, stimmen die Mitglieder eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft nicht einheitlich ab oder gehört ein Mitglied des Ausschusses keinem Klub oder keiner Interessengemeinschaft an, auch das Abstimmungsverhalten dieser Mitglieder, und zumindest eine auszugsweise Darstellung der Beratungen zu enthalten.
(3) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn gegen ihre Fassung in der auf die Fertigstellung folgenden Sitzung des Ausschusses keine Einwendung erhoben wird.
K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 39 § 39
…§ 39 Niederschrift (1) Über die Verhandlungen der Ausschüsse sind durch einen Schriftführer Niederschriften zu führen, die vom Obmann und vom Schriftführer zu fertigen sind. Die Mitglieder…
§ 13a § 13 a
…in einer Sitzung des Landtages und seiner Ausschüsse eingebrachten Anträge und Anfragen. (2) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten sind die Einsichtnahmen gemäß § 39 Abs. 1 letzter Satz und § 47 Abs. 4 letzter Satz in elektronischer Form zu gewähren.…
§ 40 § 40
…Antrag des Ausschusses zu fassende Beschluß ist schriftlich auszufertigen und an die Mitglieder des Landtages zu verteilen. Auf die Ausfertigung des Beschlusses ist § 39 Abs. 1 erster Satz sinngemäß anzuwenden.…
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