(1) Jeder Ausschuß hat das Recht, in Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches selbständige Anträge zu stellen.
(2) Über einen selbständigen Antrag eines Ausschusses ist unmittelbar in die zweite Lesung einzugehen, sofern der Landtag nicht auf Antrag eines seiner Mitglieder beschließt, dass der Antrag neuerlich in einem Ausschuss vorberaten werden soll.
K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 17 § 17
…§ 17 Selbständige Anträge von Ausschüssen (1) Jeder Ausschuß hat das Recht, in Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches selbständige Anträge zu stellen. (2) Über einen selbständigen Antrag eines Ausschusses…
§ 28 § 28
…von Beschlüssen nach § 29 Abs. 1, von Dringlichkeitsanträgen, von Anfragebeantwortungen, von Bestellungen, von Wahlen und von selbständigen Anträgen von Ausschüssen (§ 17), sofern der Landtag nicht einen Beschluss über die neuerliche Vorberatung fasst - in Ausschüssen vorzuberaten.…
§ 37 § 37
…wurde, jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen. (3) Beabsichtigen mindestens zwei Mitglieder eines Ausschusses, dem Ausschuß die Beschlußfassung über einen selbständigen Antrag des Ausschusses (§ 17 Abs. 1) vorzuschlagen, und liegen keine sonstigen Beratungsgegenstände zur Behandlung vor, so gilt Abs. 2 sinngemäß. (4) Der Ausschuß darf mit Mehrheit beschließen…
§ 64 § 64
…erteilen. Die Redezeit darf fünf Minuten nicht überschreiten. (3) Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge auf neuerliche Vorberatung der selbständigen Anträge von Ausschüssen (§ 17 Abs. 2), Anträge über die Zulässigkeit einer späteren Einbringung eines Dringlichkeitsantrages (§ 19 Abs. 3), Anträge auf Vorziehung der Beratung über Dringlichkeitsanträge (§ 19 Abs…
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