Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 122 § 122Abgabenfreiheit
…§ 122 Abgabenfreiheit Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.…
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