(1) Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, können schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 8. Abschnittes in der ab 1. Jänner 2020 geltenden Fassung richten soll.
(2) Die Optionserklärung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abzugeben, sofern in den Abs. 3, 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Bei Vertragsbediensteten, die am 1. Jänner 2019
a) sich in einem Beschäftigungsverbot nach § 4 oder § 7 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 befunden haben oder
b) im Anschluss an die Fristen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 einen Erholungsurlaub verbraucht haben oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert waren oder
c) nach den geltenden dienstrechtlichen Vorschriften entsandt, außer Dienst gestellt, in einem Karenzurlaub oder aufgrund eines Sabbatical vom Dienst freigestellt waren oder
d) einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 abgeleistet haben,
verlängert sich die Frist für die Abgabe der Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wiederantritt des Dienstes.
(4) Vertragsbedienstete, die aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2019 nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften erfolgten Dienstzuweisung oder vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind, können eine Optionserklärung nur im Zeitraum vom Tag des Wiederantrittes des Dienstes bis zum Ablauf eines Jahres abgeben.
(5) Die Optionserklärung wird mit dem Ersten des auf ihre Abgabe folgenden Monats, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2020, wirksam. Sie ist unwiderruflich. Die Beifügung einer Bedingung ist, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Optionserklärung, nicht zulässig.
G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012
§ 137 § 137
…Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben. (2) Für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 45a oder § 158 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend von Abs. 1 der bisherige Jubiläumsstichtag.…
§ 158 § 158
…§ 158 Optionsrecht, Optionserklärung (1) Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis…
§ 159 § 159
… 159 Überführung (1) Vertragsbedienstete, die eine Optionserklärung im Jahr 2019 nach § 127a bzw. ab dem 1. Jänner 2020 nach § 158 abgegeben haben, sind nach § 127 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen. (2) Mit Wirksamkeit der Optionserklärung bestimmt sich das Monatsentgelt…
§ 115 § 115
…einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, und b) dessen Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 begründet oder nach § 158 übergeführt wurde oder der nach § 45a das Entlohnungssystem gewechselt hat, gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen.…
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