(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus dem Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (§ 82b Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 82b Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 82d § 82d
…§ 82d Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus dem Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (§ 82b Abs. 4…
§ 82f § 82f
…überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 82b ein zahlbarer Versorgungsgenuß ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsgenusses auf Null nach § 82d nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen einen mit dem Prozentsatz 40 bemessenen Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten. (2) Die gemäß Abs. 1…
§ 82e § 82e
…§ 82e Meldung des Einkommens (1) Jeder Bezieher eines gemäß § 82c erhöhten oder nach § 82d verminderten Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ist jährlich einmal aufzufordern, sein Einkommen zu melden. (2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so…
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