Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt (§§ 59, 60), zur Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1), Dienstalterszulage (§ 66 Abs. 2 bis 4), Allgemeine Dienstzulage (§ 66a) und zum Kinderzuschuß (§ 68) Teuerungszulagen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in
- gleichen oder verschieden hohen Prozentsätzen oder
- festen Beträgen oder
- einer Kombination aus Prozentsätzen und festen Beträgen
festzusetzen. Die Bezüge dürfen jedenfalls nicht unter die von öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes mit gleichem Gehalt sinken.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 67 § 67
…§ 67 Teuerungszulagen Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt (§§ 59, 60), zur Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage (§…
§ 50 § 50
…niedrigeren Gehaltes (§ 65) und auf Grund einer Zuweisung eines anderen Aufgabenkreises an Dienstleistungen (§ 172 Abs. 4). (5) Teuerungszulagen (§ 67) sind Zulagen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind. (6) Der Dienstbezug ist der Gehalt zuzüglich einer Ausgleichszulage (§§ 65 und 172…
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