(1) Die Beamten der Verwendungsgruppe A (höherer Dienst) werden den Dienstklassen III bis IX, die der Verwendungsgruppe K 8 (höherer Dienst) den Dienstklassen III bis VIII, die den Verwendungsgruppen B, K 7 (gehobener Dienst) den Dienstklassen II bis VII, die der Verwendungsgruppen C, K 6 (Fachdienst) den Dienstklassen I bis V, die der Verwendungsgruppen D, K 5 , K 4 (mittlerer Dienst) den Dienstklassen I bis IV und die der Verwendungsgruppen E, K 3 , K 2 , K 1 (Hilfsdienst) den Dienstklassen I bis III zugewiesen.
(2) Den zur Unterstützung der Bezirkshauptmänner bei der Leitung des inneren Dienstes eingesetzten Beamten der Verwendungsgruppe C,
leitenden Verwaltungsbeamten der NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheime der Verwendungsgruppe C und
leitenden Beamten des Straßen-(Brücken-)meisterdienstes der Verwendungsgruppe K6 kann die Dienstklasse VI zugewiesen werden. Der Amtstitel sowie die Funktionsbezeichnung bleiben dabei unverändert.
(3) Die Beamten der übrigen Verwendungsgruppen werden keinen Dienstklassen zugewiesen.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 5 § 5
…§ 5 Zuweisung der Dienstklassen zu Verwendungsgruppen (1) Die Beamten der Verwendungsgruppe A (höherer Dienst) werden den Dienstklassen III bis IX, die der Verwendungsgruppe K 8 (höherer…
§ 1 § 1
…des Landes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Verwendung stehenden Lehrer gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes dem Sinne nach mit Ausnahme der §§ 5, 7, 9, 12, 13, 14, 15 Abs. 1, Abs. 2 lit.b, c, d, sowie Abs. 3 bis 7, §§ 16…
§ 174 § 174
…Abs. 3 Z 1 NÖ LVGG, so sind sie, wenn ihr Dienstverhältnis bei ihrer Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates 1. uneingeschränkt der DPL 1972 unterlag, besoldungsrechtlich wie vergleichbare Landesbeamte zu stellen, 2. dem NÖ LBG unterlag, einer Verwendung zuzuordnen, die der gleichen Berufsfamilie und zumindest der gleichen Gehaltsklasse wie…
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