Die Landesregierung hat entweder nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Versicherung aller Beamten für den Krankheitsfall bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erwirken oder aber durch eigene Einrichtungen wenigstens jene Krankenversicherung sicherzustellen, die für Bundesbeamte vorgeschrieben ist, wobei der vom Beamten zu leistende Beitragssatz den Beitragssatz, den die Beamten des Bundes zu leisten haben, nur um höchstens 0,2 v. H. übersteigen darf..
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 47 § 47
…§ 47 Krankenfürsorge Die Landesregierung hat entweder nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Versicherung aller Beamten für den Krankheitsfall bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau…
§ 186 § 186
…nicht unter die Gehaltsstufe 1, zu reduzieren. Ein berechtigt geführter Funktionstitel kann weiterhin geführt werden. (5) Die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 47 NÖ LBG) gelten für einen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zugeordneten Beamten mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Antragstellung gemäß Abs…
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