Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a NussbaumerHinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über den „Antrag nach § 9 Abs. 4 AHG“ der Mag. E H in S, den Beschluss gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1Mit einem mit 18. Juli 2024 datierten, beim Verwaltungsgerichtshof am 19. Juli 2024 eingelangten Schriftsatz stellte die Einschreiterin einen „Antrag nach § 9 Abs. 4 AHG“. Darin bezog sie sich auf die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2024, Ra 2023/12/0146, mit welcher die vom Bundesverwaltungsgericht als „außerordentliche Revision“ vorgelegte Eingabe der Einschreiterin dem Bundesverwaltungsgericht rückübermittelt wurde, weil die Eingabe nicht als Revision zu werten war.
2Den vorliegenden „Antrag nach § 9 Abs. 4 AHG“ begründet die Einschreiterin damit, dass die „Ablehnung des Bundesverwaltungsgerichtes weiterhin gerichtsanhängig“ sei und „das Bundesverwaltungsgericht nach § 477 Abs. 1 Z 1, 3 ZPO zur Entscheidung in gegenständlicher Rechtssache bei sonstiger Nichtigkeit ausgeschlossen“ sei. Sie stelle daher nach § 9 Abs. 4 AHG den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge als übergeordnetes Gericht ein „anderes Gericht gleicher Gattung hier Bundesfinanzgericht zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache bestimmen“.
3Dem vorliegenden Antrag ist nicht zu entnehmen, welche Amtshaftungsansprüche die Antragstellerin konkret erheben möchte. Jedenfalls sind Ersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (§ 9 AHG). Der Verwaltungsgerichtshof ist folglich nicht für den gegenständlichen „Antrag nach § 9 Abs. 4 AHG“ zuständig.
4Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 17. September 2024
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