Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des H V in S, 2. des G V in T, 3. des B V in S und 4. der G V Gesellschaft m.b.H. in S, alle vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 22. August 2022, LVwG 318 23/2022 R6, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Tschagguns; mitbeteiligte Parteien: 1. H K und 2. S P, beide vertreten durch Dr. Edelbert Giesinger, Dr. Lothar Giesinger, Dr. Clemens Ender und MMag. Dr. Christoph Eberle, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 16; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Januar 2022, mit welchem den mitbeteiligten Parteien gemäß §§ 28 Abs. 2 und 29 Baugesetz (BauG.) die Baubewilligung für den Umbau des auf einer näher bezeichneten Liegenschaft befindlichen Wohngebäudes sowie eine Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs. 1 lit. c BauG. erteilt worden war und die Einwendungen der revisionswerbenden Parteien zurück- bzw. abgewiesen worden waren, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren relevant fest, die mitbeteiligten Parteien beabsichtigten, durch Abgraben der bestehenden Gartenanlage (unter Top X) auf der östlichen Seite des Gebäudes, bisher als Keller genutzte Räume zu einer Wohnung umzubauen; sonstige Umbaumaßnahmen beträfen die bestehende Top X. Zudem werde westseitig der gesamte Außenbereich zwischen dem Gebäude und der bestehenden Zufahrt neu gestaltet, wobei die nordseitige Stützmauer aus Natursteinen (zum Grundstück Nr. Y, welches im Eigentum der viertrevisionswerbenden Partei stehe) abgebrochen und durch eine neue Stützmauer aus Stahlbeton ersetzt werde. Durch den Umbau würden die vorgeschriebenen Bauabstände gegenüber den angrenzenden Grundstücken nicht verändert. Die Abstandsflächen und Mindestabstände des bestehenden Wohngebäudes kämen auf der Nordseite auf dem Grundstück Nr. Y sowie auf der Westseite auf den Grundstücken Nr. A und Nr. B, welche im Miteigentum der viertrevisionswerbenden Partei stünden, zu liegen. Die Situierung der nordseitigen Stützmauer sei so vorgesehen, dass der gesetzlich vorgeschriebene Bauabstand von 2 m gegenüber dem Grundstück Nr. Y eingehalten sei. Alle anderen Bauabstände und Abstandsflächen des gegenständlichen Umbaus kämen auf dem eigenen Grundstück zu liegen. Die in den Baueingabeunterlagen dargestellten Stützwände, die teilweise die Nachbargrenzen überragten, seien aufgrund der Konkretisierung des Bauantrages durch die mitbeteiligten Parteien nicht Gegenstand dieses Bauverfahrens.
6 Zu dem auf dem Baugrundstück befindlichen Baubestand stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die das Wohnhaus umgebenden Stützmauern zeitgleich mit dem gegenständlichen Wohnhaus nach Erteilung der Baubewilligung vom 9.6.1983 errichtet worden seien; ausdrücklich baurechtlich genehmigt worden seien diese nicht. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 2020 sei den mitbeteiligten Parteien aufgrund ihres Ansuchens die Ausnahme zur Unterschreitung der gesetzlichen Abstandsflächen und Mindestabstände gegenüber den Grundstücken Nr. Y, Nr. A und Nr. B gemäß § 7 Abs. 1 lit. g BauG. im erforderlichen Ausmaß sowie gemäß §§ 28 Abs. 2 und 29 BauG. die nachträgliche Baubewilligung für das auf dem Baugrundstück bestehende (entgegen den eingereichten Planunterlagen vom 9.6.1983 errichtete) Gebäude erteilt worden. In diesem Bescheid sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Stützmauern nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien.
7 Weiters führte das Verwaltungsgericht aus, seitens der Behörde sei dargetan worden, dass die Stützmauer vom gegenständlichen Bauvorhaben in keiner Weise tangiert werde. Aus bautechnischer Sicht könne die Stützmauer abgetragen werden und das Gebäude würde keinen Schaden erleiden. Es bestehe keine bautechnische Verbindung zwischen der Stützmauer und dem Wohngebäude. Es könne die Böschung so ausgeführt werden, dass sie keinen Mindestabstand benötige. Zudem habe die geologische Amtssachverständige im baubehördlichen Verfahren dargetan, dass die Abgrabungstätigkeit offensichtlich vorwiegend eine künstliche, dem Gebäude vorgelagerte Aufschüttung betreffe. Da der Abtrag nicht unter das Kellerniveau reiche, resultiere kein Standsicherheitsproblem.
8 Die Erteilung einer Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs. 1 lit. c BauG. sei erforderlich, weil das gegenständliche rechtmäßig bestehende Bauwerk (Wohngebäude) die Abstandsflächen und Mindestabstände gegenüber den Grundstücken Nr. Y, Nr. A und Nr. B nicht einhalten würde. Im Falle eines Umbaus oder sonstigen wesentlichen Änderung des Altbestandes seien die für das Bauvorhaben einzuhaltenden Abstandsflächen und Mindestabstände für das gesamte Gebäude zu ermitteln. Durch den gegenständlichen Umbau des Wohngebäudes würden die Schattenpunkte nicht tiefer in das Nachbargrundstück ragen als bisher und die bisherigen Abstände zu den umliegenden Grundgrenzen durch die gegenständliche Bauführung nicht unterschritten werden.
9 Nach Einleitung des Vorverfahrens erstatteten die belangte Behörde, die mitbeteiligten Parteien sowie die weitere Partei jeweils eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragten, wobei die mitbeteiligten Parteien den Zuspruch von Aufwandersatz beanspruchten.
10 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen bringen die revisionswerbenden Parteien vor, das Verwaltungsgericht verstoße gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welcher in seinem „Erkenntnis“ VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0072 und 0073, die Rechtsauffassung, wonach Veränderungen an einem Gebäude nicht genehmigt werden dürften, wenn der Ist-Bestand nicht rechtskräftig genehmigt sei, bestätigt habe. Im Revisionsfall bilde die Stützmauer, welche über keine baurechtliche Genehmigung verfüge, bautechnisch eine Einheit mit dem Gebäude, weshalb der Ist-Bestand nicht baurechtlich konsentiert sei.
11 Das angefochtene Erkenntnis verstoße auch gegen das Erkenntnis VwGH 27.1.2011, 2010/06/0219, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 BauG. die Eingangsvoraussetzungen dieser Bestimmung und (dort) jene der lit. b kumulativ vorliegen müssten, damit eine Ausnahmebewilligung erteilt werden dürfe. Es seien keine entsprechenden Sachverständigengutachten eingeholt und den diesbezüglichen Beweisanträgen der revisionswerbenden Parteien nicht Folge gegeben worden.
12 Zudem widerspreche das angefochtene Erkenntnis der näher zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weil bei einer gesamtheitlichen Konsentierung des Bauvorhabens die Bauabstände bzw. Mindestabstände weiter unterschritten würden, da sich die Stützmauer, welche über keinen Baukonsens verfüge, jedoch eine bautechnische Einheit mit dem Wohngebäude darstelle, zu einer weiteren Unterschreitung der Mindestabstände führe; eine gesamtheitliche Genehmigung des vorliegenden Bauprojektes inklusive Stützmauern würde die bestehenden Mindestabstände weiter auf null reduzieren. Zudem biete die vorliegende Revision die Möglichkeit zur Weiterentwicklung der Rechtsprechung dahin, ob eine zumindest teilweise konsenslose Bauführung hinsichtlich einer Stützmauer, welche eine bautechnische Einheit mit dem Gebäude bilde, Umbauarbeiten entgegenstehe.
13 Zudem stünden im Revisionsfall tragende Verfahrensgrundsätze und Verfahrensrechte auf dem Spiel, zumal das Verwaltungsgericht die Erosionen im Zusammenhang mit der Stützmauer und deren Abbruch als unzulässige Neuerung qualifiziert und aktenwidrig angenommen habe, dass die revisionswerbenden Parteien gegen die Abstandsnachsicht nur die Nichteinhaltung der Abstände und die Nichterteilung der Zustimmung eingewendet hätte; tatsächlich hätten sie auch unzulässige Immissionen und unzumutbare Lärmbelästigungen eingewendet.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
14 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. etwa VwGH 23.8.2024, Ra 2024/06/0125, mwN). Soweit die revisionswerbenden Parteien ein Abweichen von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behaupten, steht dieses Vorbringen unter der Prämisse, dass die in Rede stehende Stützmauer eine bautechnische Einheit mit dem Wohngebäude, auf welches sich die Umbaumaßnahmen beziehen, bilde. Damit entfernen sich die Ausführungen der revisionswerbenden Parteien aber von dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt, ohne der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung und den gegenständlichen Feststellungen in der Zulässigkeitsbegründung konkret entgegenzutreten und einen dabei unterlaufenen, allenfalls eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellenden Verfahrensmangel geltend zu machen. Schon deshalb zeigen die revisionswerbenden Parteien mit diesem Vorbringen fallbezogen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
15 Darüber hinaus kommt Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, weshalb also im Falle eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre, dargelegt werden muss. Weiters unterliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine bestimmte Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in dieser Hinsicht sowie im Zusammenhang mit der konkret durchgeführten Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die dazu getroffenen Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 23.8.2024, Ra 2024/06/0125, mwN).
16 Diesen Anforderungen entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht. So wird schon nicht ausgeführt, welche Beweisanträge konkret zu welchem Beweisthema gestellt worden seien noch wird die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel dargestellt, zumal die Stützmauer, auf welche sich der Einwand zu den befürchteten Erosionen bezieht, nicht Gegenstand des dem Revisionsfall zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahrens ist.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
17 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist (vgl. etwa VwGH 16.12.2024, Ra 2023/06/0230, mwN).
Wien, am 18. März 2025
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