Einem Nachbarn im Sinne des § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 kommt auch ein Mitspracherecht im Hinblick darauf zu, ob eine Baubewilligung, die Grundlage für eine Änderungsbewilligung ist, überhaupt noch aufrecht ist (vgl. die Erkenntnisse jeweils vom 25. September 2007, 2006/06/0001, zum Stmk BauG 1995, sowie 2006/06/0007, zur Tir BauO 2001).
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