Mit § 59 StbG 1985 wird (wie die Erläuterungen - ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 58 f - erkennen lassen) den Betroffenen lediglich die Möglichkeit gegeben, die österreichische Staatsbürgerschaft rückwirkend zu erwerben. Ein Recht auf Beibehaltung besteht daher nicht.
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