IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.10.2021 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA oder belangte Behörde) gab der Beschwerdeführer an, er wolle weder für die syrische Armee noch für die Jaish al Hor kämpfen. Von 2009 bis 2011 habe der Beschwerdeführer in Saudi-Arabien gelebt, sei kurzzeitig nach Syrien zurückgekehrt, ehe er von 2011 bis 2020 in XXXX gelebt hat. 2020 sei er wieder nach Syrien zurückgekehrt, von wo er 2021 nach Europa ausgereist sei.
3. Mit Bescheid vom 27.06.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.), und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt III.).
4. Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 30.08.2023, ZI: W184 XXXX als unbegründet abgewiesen.
5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Revision sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
6. Am 21.09.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er habe seinen Wehrdienst nicht abgeleistet, sein Militärbuch belege dies. Das syrische Regime kontrolliere seine Heimat, im Falle einer Rückkehr werde er inhaftiert oder getötet. Neu sei, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde abgewiesen habe ohne ihn mündlich zu vernehmen.
7. Am 24.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen. Befragt, aus welchen Gründen er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer erneut an, dass er zum Wehrdienst einberufen werde, sein Wehrdienstbuch belege dies. Seine Heimatregion stehe unter Kontrolle der syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer gab an, er sei nicht durch das Bundesverwaltungsgericht mündlich vernommen worden, das Bundesverwaltungsgericht habe die Aussage vor dem BFA für das Erkenntnis herangezogen, aufgrund seiner Ausreise von den VAE nach Syrien habe das Bundesverwaltungsgericht keine Gefahr in Syrien angenommen. Für eine Revision fehlten dem Beschwerdeführer die finanziellen Mittel.
8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.01.2024 wies das BFA den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bezug zum Vorverfahren keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe. Es lasse sich aus dem Vorbringen kein neuer Sachverhalt entnehmen und es sei auch keine Änderung der anzuwenden Rechtsnormen eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornhinein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Das BFA gehe daher nach wie vor davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine asylrelevante Verfolgung drohe, wie auch schon vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis festgehalten worden sei.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Erstmals in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer nun vor, dass er bis 2021 in XXXX lebte, von wo er nach Europa ausreiste. 2020 sei er nicht nach Syrien eingereist. 2014 sei er beim syrischen Konsulat aufgrund seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit von einem alawitischen Mitarbeiter des syrischen Konsulats rassistisch behandelt worden. Sein Reisepass wurde bis 2017 zurückgehalten.
10. Die gegenständliche Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes in weiterer Folge vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn. Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers leben in Syrien
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Vorverfahren und zum gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz
1.2.1. Der Beschwerdeführer reiste im 2021 aus Syrien aus und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich erstmals am 06.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.06.2022, Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.).
1.2.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.08.2023, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung unter Bashar al-Assad bedroht und in diesem Zusammenhang einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Er hat keine in persönlich betreffend betreffende Verfolgung wegen einer – ihm zumindest unterstellten – oppositionellen Gesinnung aufgrund einer Wehrdienstverweigerung, zu befürchten. Auch drohe ihm keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund seiner Ausreise.
Der Beschwerdeführer sei in Syrien keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe ausgesetzt gewesen und wäre im Falle der Rückkehr nach Syrien keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe ausgesetzt.
1.2.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Revision und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Zum Entscheidungszeitpunkt ist diesbzgl keine Entscheidung ergangen.
1.2.4. Am 21.09.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit Bescheid vom 25.01.2024, Zl. XXXX , gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Asyl-Erstverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes 30.08.2023, Zl. XXXX , und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 25.01.2024 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung internationalen Schutzes darzustellen.
Die Lage in Syrien hat sich zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung für den Beschwerdeführer nicht entscheidend verändert.
1.2.5. In einer Gesamtbetrachtung ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Folgeverfahren vor dem BFA etwas vorgebracht hätte, das nicht von der Rechtskraft des - das Erstverfahren erledigenden - Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts bereits erfasst wäre.
Der Beschwerdeführer hielt seine Fluchtgründe des Erstverfahrens im Folgeverfahren aufrecht. Die bereits im ersten Verfahren individuell konkreten Bedrohungsbefürchtungen geltend gemachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen wurden im abgeschlossenen Vorverfahren bereits abschließend und vollständig gewürdigt sowie als nicht asylrelevant bzw. nicht glaubhaft erachtet. Insbesondere wurde in jenem Erkenntnis bereits festgestellt, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatdorf keine Gefahr besteht, zum syrischen Militärdienst eingezogen zu werden oder aufgrund einer Verweigerung desselben einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 21.09.2023 keine neuen entscheidungsrelevanten individuellen Fluchtgründe vorgebracht, denen ein glaubhafter Kern innewohnt. Sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrags sind keine ausreichend glaubwürdigen bzw. neuen, ihn unmittelbar, konkret und persönlich betreffenden neuen Sachverhalte oder ausreichenden Neuerungen zu entnehmen, die die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens für erforderlich erscheinen lassen oder ein anderes Verfahrensergebnis mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit indizieren könnten. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, er sei nicht durch das Bundesverwaltungsgericht mündlich vernommen worden, das Bundesverwaltungsgericht habe die Aussage vor dem BFA für das Erkenntnis herangezogen, aufgrund seiner Ausreise von den VAE nach Syrien habe das Bundesverwaltungsgericht keine Gefahr in Syrien angenommen. Erst in seiner Beschwerde vom 27.02.2024 brachte der Beschwerdeführer vor 2020 überhaupt nicht nach Syrien ausgereist zu sein bzw. Probleme mit den syrischen Vertretungsbehörden in XXXX gehabt zu haben.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zum Sachverhalt
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben, die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.09.2023 und dem BFA am 24.01.2024, in die in Vorlage gebrachten Dokumente und Unterlagen sowie in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2023, Zl. XXXX .
Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie in die Versicherungsdaten (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen betreffend die Identität sowie die weiteren Personenmerkmale des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2023, Zl. XXXX mit den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem BFA.
Die Feststellungen zu den von ihm in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz, zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung beruhen ebenso auf der unstrittigen Aktenlage.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich belegt.
2.3 Zu einer Änderung entscheidungswesentlicher Umstände
2.3.1 Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde, nicht der Bescheid (bzw. das Erkenntnis), mit dem ein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN; siehe dazu näher in Punkt 3).
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren somit zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 27.06.2022 bzw. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2023 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2024 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Dabei bedarf es auch einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen, insbesondere dahingehend, ob diesem Vorbringen ein zumindest glaubhafter Kern zukommt.
2.3.2 Der Beschwerdeführer stützte und stützt sein Fluchtvorbringen darauf, einer Gefährdung durch das syrische Regime (unter Bashar al-Assad) ausgesetzt zu sein, da er zum Militärdienst müsse. Der Beschwerdeführer hielt ausdrücklich seine alten Fluchtgründe im gegenständlichen Folgeverfahren aufrecht. Neue Beweise oder Tatsachen brachte er betreffend eine Verfolgung seitens des (nun ehemaligen) syrischen Regimes nicht vor. Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren kam das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 30.08.2023 zur befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit syrischen Streitkräften zu dem Schluss, dass er im Ergebnis mit seinen Angaben keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung oder Verfolgung durch die (ehemalige) syrische Armee glaubhaft machen konnte. Festgestellt werden konnte überdies, dass der Beschwerdeführer auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist zunächst in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, nicht eingetreten.
Der nunmehr erfolgte Sturz des Assad-Regimes unter Führung der HTS und die Einrichtung einer Übergangsregierung erfolgte einige Monate nach der Erlassung des gegenständlichen Bescheids und wurde daher von der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Diese Lageänderung in Syrien führt in Zusammenschau mit dem zum Erstantrag unveränderten Vorbringen des Beschwerdeführers, der im Wesentlichen eine Verfolgungsgefahr seitens des syrischen Regimes aufgrund seiner Weigerung den Dienst zur syrischen Armee zu leisten, nicht dazu, dass nunmehr eine Gefahr der asylrelevanten Verfolgung ersichtlich ist; vielmehr ist eine Verfolgungsgefahr durch das mittlerweile gestürzte Regime nunmehr nicht mehr gegeben.
2.3.3 Im gegenständlichen Folgeverfahren gab der Beschwerdeführer nur an, dass das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (zu Unrecht) unterlassen habe. Erst in der Beschwerde vom 27.02.2024 führte der Beschwerdeführer erstmals aus, dass der Beschwerdeführer 2021 direkt von XXXX aus nach Europa eingereist sei und in XXXX von einem Konsulatsmitarbeiter rassistisch behandelt worden sei. Dieser habe den Pass des Beschwerdeführers jahrelang entzogen, da der Beschwerdeführer sunnitischer Muslim sei.
In Zusammenschau des Unionsrechts (Art. 40 Abs. 2-3 der Richtlinie 2013/32/EU - Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (§ 68 Abs. 1 AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):
1.Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
2.Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.
Der Beschwerdeführer brachte vor dem BFA keine neuen Umstände vor, er brachte nur erstmals vor, davon erfahren zu haben, dass vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung stattzufinden habe. Etwaige Ergänzungen, welcher der Beschwerdeführer nach Bescheiderlass in der Beschwerde vorgebracht hat, sind unbeachtlich.
In Ansehung aller einzelfallbezogenen Umstände liegt somit eine entschiedene Sache vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache:
3.1.1 Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten, bestimmt.
Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Eine entschiedene Sache liegt nicht vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage maßgeblich geändert haben (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0094, m.w.N.). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (grundsätzlich) entgegensteht (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, m.w.H.).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des Verfahrens ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf jedoch nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, wenn der (nunmehr) vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.
Eine Zurückweisung ist nur dann (weiterhin) statthaft, wenn bei der Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Schutzstatus führen können („glaubhafter Kern“). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; VwGH, 14.01.2020, Ra 2019/18/0311). Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.
Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (vgl. zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20).
Der VwGH hält an der Rechtsprechung zum „glaubhaften Kern“ fest und meint, wenn das Vorbringen des Antragstellers unglaubwürdig sei, dann seien eben gerade keine „neuen Elemente oder Erkenntnisse“ im Sinne der Asyl-Verfahrens-RL zu Tage getreten bzw. von der Antragstellerseite vorgebracht worden. Eine Zurückweisung ist wegen entschiedener Sache in diesem Fall statthaft (vgl. Wagrandl in ZVG 2022, 242, Heft 4 v. 17.08.2022, S. 253; vgl. u.a. VwGH 27.01.2022, Ra 2021/01/0417; VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0155).
Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm. Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (vgl. VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357).
3.1.2 Für den Beschwerdeführer und das gegenständliche Verfahren bedeutet dies:
Wie festgestellt, wurde das erste Verfahren auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2023 rechtskräftig abgeschlossen und der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. In Anbetracht der oben ausgeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für den gegenständlichen Folgeantrag somit zunächst zu prüfen, ob entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt oder ob es zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts gekommen ist.
Der Beschwerdeführer hielt im Folgeverfahren zunächst seine alten Fluchtgründe aufrecht. Betreffend der alten Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer keine neuen Beweise vor und hat sich die Situation nicht verändert. Das hierzu erstattete Vorbringen wurde bereits im Erstverfahren detailliert abgehandelt.
Der Beschwerdeführer hat bereits laut den Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2023 nicht dartun können, dass der von ihm geschilderte Sachverhalt den Tatsachen entspreche und ihm deshalb eine ihn unmittelbar persönlich konkret drohende Verfolgung aus Gründen der GFK drohe. Ein dieser Einschätzung substantiell entgegenstehendes Vorbringen bzw. sonstige verfahrensrelevante und glaubwürdige Neuerungen hat der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht vorbringen und aufzeigen können. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung rechtfertigt die Zuerkennung von Asyl nicht (vgl. VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0559).
Der Beschwerdeführer hat auch im Folgeverfahren keinen verfahrensrelevant unmittelbar konkret auf ihn bezogenen neuen verfahrensrelevanten Sachverhalt aufzeigen können.
Es können nur solche Änderungen des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die negative Sachentscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten können (VwSlg. 7762 A/1970, s. auch VfSlg 12.514/1990, 19.269/2010). Der nunmehr erfolgte Sturz des Assad-Regimes unter Führung der HTS und die Einrichtung einer Übergangsregierung erfolgte einige Monate nach der Erlassung des gegenständlichen Bescheids und wurde daher von der belangten Behörde nicht berücksichtigt.
Es ist demnach seit der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Verfahren auf internationalen Schutz zu keiner wesentlichen Änderung der verfahrensmaßgeblichen Umstände gekommen und konnte der Beschwerdeführer insgesamt keine wesentliche Neuerung oder Sachverhaltsänderung ausreichend konkret aufzeigen. Auch war zu erkennen, dass insgesamt keine sonstige verfahrensrelevante Neuerung oder Veränderung im Vergleich zum ersten rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht abgeschlossenen Vorverfahren durch den Beschwerdeführer aufgezeigt und glaubhaft gemacht werden konnte, die auf das Vorliegen einer nunmehr ihn unmittelbar konkret und persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit hinweisen könnte.
Die Behandlung des gegenständlichen Folgeantrages des Beschwerdeführers wurde somit zu Recht von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene verfahrensgegenständliche Beschwerde war sohin aus sämtlichen soeben dargelegten Gründen abzuweisen.
Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich bereits aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers während des erstinstanzlichen Verfahrens, dass der Beschwerdeführer keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vorgebracht hat. Die mündliche Erörterung lässt daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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