Der VfGH hat zur Zurechenbarkeit von Zwangsakten, die von Fischereiaufsichtsorganen gesetzt wurden, ausgesprochen, dass es öffentliche Sicherheitsorgane, die keiner Behörde unterstehen, nicht geben kann. Für die Frage der Passivlegitimation der Behörde genügt die Feststellung, dass jede öffentliche Wache nur ein Hilfsorgan der zuständigen Polizeibehörde sein kann, weil es zum Wesen eines Sicherheitsorgans gehört, dass es für eine Behörde tätig wird und damit zumindest der Aufsicht dieser Behörde untersteht. Aus diesem Grunde ist im Fall der Fischereiaufsichtsorgane nicht nur die Beeidigung, sondern auch die Bestätigung durch die Behörde für die Begründung der Eigenschaft als Wacheorgan erforderlich. In dieser Bestätigung liegt die Übertragung der Hoheitsgewalt. Damit aber ist eine Behörde auch für die faktischen Amtshandlungen der von ihr bestellten oder bestätigten vereidigten Wacheorgane verantwortlich und bei Beschwerden wegen solcher Amtshandlungen passivlegitimiert (VfGH vom 13. Dezember 1960, B 137/60 (VfSlg 3847/1960)). Die vom VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg 3847/1960 in Betracht gezogenen Erwägungsgründe treffen auch auf die Passivlegitimation der Landespolizeidirektion Tirol (örtlich zuständige Sicherheitsbehörde) bei Beschwerden gegen Maßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, welche die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, zu.
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