Rückverweise
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.05.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 16.05.2025 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) aufgrund eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wegen Ungültigkeit fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer eine massive psychische Traumatisierung durch Heimgewalt vorläge. Die schwerwiegenden psychischen und physischen Misshandlungen seien im Clearing-Bericht vom 14.03.2025 bestätigt. Dem Beschwerdeführer wäre zudem von der Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien ein psychischer Behandlungsbedarf anerkannt worden. Er habe sich im Zeitraum Jänner bis Juli 2024 in psychotherapeutischer Behandlung aufgrund einer depressiven Episode und Panikstörung befunden, habe dies aufgrund eines Umzuges beenden müssen. Seit seinem 25. Lebensjahr leide der Beschwerdeführer an wiederkehrenden Panikattacken sowie schweren Depressionen mit Suizidgedanken. Dieses Leiden sei nicht berücksichtigt worden.
Darüber hinaus sei die beim Beschwerdeführer vorliegende vestibuläre Paroxysmie vom Sachverständigen zu gering eingestuft worden, da die Häufigkeit der Schwindelanfälle unterschätzt worden wäre sowie eine persistierende Gleichgewichtsstörung objektivierbar sei. Die belangte Behörde habe zudem lediglich ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage eingeholt. Es wäre jedoch eine persönliche Untersuchung erforderlich gewesen. Es sei zudem ein Endstellungsnystagmus festgestellt worden. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Beim Beschwerdeführer sei es zudem zu einer Dosiserhöhung der Medikation gekommen. Aufgrund des unsicheren Gangbildes mit erheblicher Sturzgefahr sei der Beschwerdeführer auf einen Gehstock angewiesen und sei die Einschränkung der Mobilität nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Schließlich sei das Leiden „Abnützungserscheinungen linkes Kniegelenk“ nicht ausreichend berücksichtigt worden und sei die ungünstige Zusammenwirkung der Leiden fälschlicherweise verneint worden. Der Beschwerdeführer leide an erheblichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen und benötige eine tägliche hochgradige Schmerzmitteltherapie. Hierbei sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Schwindelanfälle zu Ausgleichsbewegungen führen würden, welche zu extrem schmerzhaften Bewegungen hinsichtlich des Knochenmarksödems führen würden. Beide Leiden zusammen würden beim Beschwerdeführer zu einer massiven Verschlechterung der Lebensqualität und zu einer erhöhten Sturzgefahr führen. Der Beschwerdeführer befinde sich zudem seit Juni 2024 im Krankenstand und sei dies nicht gewürdigt worden.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 10.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2025 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, welcher als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu werten ist.
Die belangte Behörde hat zur Beurteilung des Grades der Behinderung zwei Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde, jeweils basierend auf der Aktenlage vom 07.03.2025 und vom 12.04.2025 und zwei Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, einmal basierend auf der persönlichen Untersuchung am 31.03.2025 sowie einmal basierend auf der Aktenlage vom 09.05.2025, sowie zwei Gesamtbeurteilungen der Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 31.03.2025 und vom 10.05.2025 herangezogen.
Die Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung ist nicht nachvollziehbar.
1. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.
Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen. (Ra 2015/08/0178 vom 27.01.2016)
In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).(Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die belangte Behörde holte zur Beurteilung der Gesundheitseinschränkungen des Beschwerdeführers zwar insgesamt sechs Sachverständigengutachten ein, doch sind diese nicht geeignet, die Leiden des Beschwerdeführers zu beurteilen.
Hinsichtlich des Leidens „Vestibuläre Paroxysmie“ wurden vom Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde lediglich Sachverständigengutachten basierend auf der Aktenlage vom 07.03.2025 und vom 12.04.2025 erstellt. Hierbei ist jedoch eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers zwingend erforderlich, insbesondere da beim Beschwerdeführer Schwindelattacken vorliegen (gemäß Ärztlichen Befundbericht vom 28.11.2024 anamnestisch sechsmal täglich für wenige Sekunden) und vom Beschwerdeführer zudem eine Gleichgewichtsstörung vorgebracht wurde.
Eine abschließende Beurteilung dieses Leidens ist ohne vorherige persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers nicht möglich und sind daher beide Aktengutachten nicht geeignet, die Funktionseinschränkung zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer brachte zudem im Verwaltungsverfahren bereits vor, an einer psychischen Erkrankung zu leiden und legte hierzu auch eine Bestätigung eines klinischen Psychologen vom 04.06.2024 vor, aus dem hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Episode und Panikstörung vorliegt. Diese Therapie wurde nach den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund eines Umzuges beendet. Hierzu wurde lediglich im orthopädischen Sachverständigengutachten, basierend auf der Aktenlage vom 09.05.2025, angeführt, dass ein psychiatrisches Leiden nicht durch einen Facharztbefund dokumentiert sei. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer keinen Facharztbefund vorlegte, jedoch wurde im Zuge der Beschwerde ein Clearingbericht vom 14.03.2025 vorgelegt und brachte der Beschwerdeführer zudem vor, dass die Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Behandlung über den Psychosozialen Dienst bewilligt worden sei.
Die belangte Behörde hat es im Verwaltungsverfahren unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine psychische Erkrankung zu überprüfen. Dies obwohl eine Bestätigung eines klinischen Psychologen über eine Therapie betreffend depressive Episode und Panikstörung vom 04.06.2024 im Zuge des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens vorgelegt wurde.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufzufordern haben, Bestätigungen des Psychosozialen Dienstes über durchgeführte therapeutische Maßnahmen sowie fachärztliche Befunde betreffend die bei ihm diagnostizierten psychiatrischen Leiden sowie weitere Befunde über sämtliche Therapiemaßnahmen vorzulegen. Nach Vorlage aussagekräftiger medizinischer Befunde wird von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen sein.
Eine abschließende Beurteilung der Gesundheitseinschränkungen des Beschwerdeführers war durch die eingeholten Sachverständigengutachten nicht möglich.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde – wie bereits oben ausgeführt – nach Einholung medizinischer Befunde weitere ärztliche Sachverständigengutachten unter Heranziehung einer Fachärztin/eines Facharztes für Psychiatrie sowie einer Fachärztin/eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, jeweils basierend auf persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers, sowie eine Gesamtbeurteilung einer Ärztin/eines Arztes für Allgemeinmedizin einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.