Der VfGH hat sich bereits in VfSlg 20.001/2015 mit der Verfassungsmäßigkeit der Worte "konkret" im ersten und "solche" im zweiten Satz des §112 Abs2 StPO idF BGBl I 29/2012 befasst und ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass die damals erhobenen Bedenken, die mit den nunmehr geltend gemachten in weiten Teilen übereinstimmen, nicht zutreffen. Vor diesem Hintergrund lässt das Vorbringen des nunmehr gestellten Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der Worte "konkret" in §112 Abs2 erster Satz sowie "solche" in §112 Abs2 zweiter Satz StPO idF BGBl I 29/2012 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, zumal die in §112 Abs2 StPO normierte Bezeichnungsobliegenheit nach der Rsp des OGH erfüllt ist, wenn der Betroffene einen bestimmten Dateiordner unter (generalisierender, an der Formulierung der entsprechenden Sicherstellungsanordnung orientierter) Beschreibung des Inhalts der darin enthaltenen Dateien, die einen Konnex zu beruflicher Verschwiegenheit unzweifelhaft erkennen lassen, namentlich bezeichnet. Die so verstandene Bezeichnungspflicht greift weder in die Erwerbsfreiheit noch in das Recht auf ein faires Verfahren ein. Im Übrigen geht die Geltendmachung von bloßen Vollzugsmängeln ins Leere, weil die Entscheidung eines Gerichtes nicht Prüfungsgegenstand eines Verfahrens nach Art140 B-VG ist.
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