Der AsylGH geht betreffend die Erstbeschwerdeführerin (Mutter der Zweitbeschwerdeführerin) auf Grund des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass das traditionelle afghanische Frauenbild für die Erstbeschwerdeführerin kein persönliches Problem "dargestellt hätte oder darstellen würde" und dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um keine westlich orientierte Frau handle. Begründend wird dazu lediglich ausgeführt, die persönliche Befragung der Erstbeschwerdeführerin lasse nicht den Schluss zu, dass sich die persönliche Einstellung und Wertehaltung an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientieren würde. Das habe sich auch aus "ihren sonstigen Angaben sowie auf Grund ihres persönlichen Auftretens" ergeben.
Der AsylGH hat Feststellungen "Zur Situation der Frauen in Afghanistan" und zu "Frauen mit bestimmten Profilen" getroffen. Insofern er aber die Feststellung trifft, dass die Erstbeschwerdeführerin keine westlich orientierte Frau ist, reichen die Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens nicht aus, um dieses Ergebnis zu decken. Damit ist die Feststellung zur westlichen Orientierung der Erstbeschwerdeführerin mit groben Begründungsmängeln behaftet.
Der AsylGH ist aber weder bei der Befragung der Erstbeschwerdeführerin auf die Situation der Mädchen in Afghanistan eingegangen, noch hat er die Zweitbeschwerdeführerin selbst im Rahmen mündlichen Verhandlung zu ihrer konkreten Situation als Mädchen in Afghanistan befragt. Dies obgleich in einer Stellungnahme behauptet wurde, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um ein 12-jähriges Mädchen handle, das "unzweifelhaft westlich orientiert und aufgewachsen" ist. Was das eigene Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin angeht, hat der AsylGH bloß darauf hingewiesen, dass der Hinweis auf die allgemeine Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan nicht ausreiche. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen ist nicht erfolgt.
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