Nach {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 415, § 415 ASVG} steht gegen den Bescheid des Landeshauptmannes in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z 1 (also gegen die Entscheidung über die beim Landeshauptmann nach § 412 eingebrachten Einsprüche gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen) die Berufung nur zu, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiterversicherung oder Selbstversicherung entschieden worden ist. Da die angefochtenen Bescheide nach stattgebenden Erkenntnissen des VwGH i. S. des {Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - ÜR § 63, § 63 Abs. 1 VwGG} ergangen sind, hatte die bel. Beh. dem Gesetz allerdings den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Inhalt beizumessen. Davon hat auch der VfGH bei der Entscheidung über die Beschwerden gegen den Ersatzbescheid auszugehen (Slg. 7330/1974 .
Wie der VfGH in dem durch die neue Judikatur (Slg. 7330/1974) insoweit nicht berührten Erk. Slg. 4250/1962 ausgesprochen hat, erstreckt sich die Bindung der Behörde an die Rechtsanschauung des VwGH auch auf solche Fragen, die der VwGH zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erk. darstellen. Demgemäß setzt die Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften die Bejahung der Zuständigkeit der bel. Beh. voraus, und gleiches muß für die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gelten. Auch der VwGH vertrat in dem von der Beschwerde angezogenen Erk. vom 20. Mai 1970, 1710/69 (mit weiteren Hinweisen) , die Auffassung, daß diesfalls die Frage der Zuständigkeit nicht mehr aufgeworfen werden kann. (Daß dieser Gerichtshof in vereinzelten Fällen solcher Art - wie etwa zur Z 2101/77 vom 21. Dezember 1978 - ohne weitere Begründung die Frage neuerlich geprüft hat, veranlaßt den VfGH zu keiner Änderung seiner Auffassung.) Solche Fälle liegen auch hier vor. Die maßgeblichen Bestimmungen gelten unverändert in der auch den Erk. des VwGH zugrundeliegenden Fassung weiter. Eine Änderung der Rechtslage, durch welche die Bindung der Behörde gelöst worden wäre, ist nicht eingetreten. Auch die B-VG-Nov. 1974, BGBl. 444, hat eine solche Änderung nicht bewirkt, da die Verfassungsrechtslage zu der in Rede stehenden Frage nichts beiträgt. Der VfGH hat daher bei der unter dem Blickwinkel des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gebotenen Prüfung des Bescheides an den für die bel. Beh. maßgeblichen (einfachgesetzlichen) Zuständigkeitsvorschriften von dieser Rechtsanschauung des VwGH auszugehen. Daß er in einem anderen Verfahren - wie nunmehr auch der VwGH - die Rechtslage anders beurteilt hat, ist im Hinblick auf {Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - ÜR § 63, § 63 Abs. 1 VwGG} für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.
Im Erk. Slg. 7330/1974 hat der VfGH in Abkehr von seiner früheren Judikatur dargetan, daß er auch im Falle einer Beschwerde gegen den Ersatzbescheid aufgrund eines Erk. des VwGH nicht gehindert ist, die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit des angewendeten Gesetzes ohne Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH zu beurteilen und das Gesetz in einem Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} als verfassungswidrig aufzuheben. Käme der VfGH zum Ergebnis, daß - infolge der Möglichkeit verfassungskonformer Auslegung - die Verfassungswidrigkeit nicht in der Norm, sondern in dem (wenngleich bindungsgemäß ergangenen) Bescheid der Verwaltungsbehörde liegt, so hätte er nicht etwa das (unbedenkliche) Gesetz, sondern nur den bei ihm angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Wahrnehmung einer Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist dem hiefür zuständigen Gerichtshof nämlich auch dann durch keine Vorschrift verwehrt, wenn sie nicht die Folge einer Verfassungswidrigkeit der Norm, sondern das Ergebnis der im § 63 Abs. 1 VwGG angeordneten Bindung der Behörde ist. Die in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 Z 1 B-VG} vorgenommene Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem VfGH und dem VwGH verbietet es vielmehr, einem Erk. des VwGH die Bedeutung eines Abspruches über eine vom VfGH zu prüfende Frage beizumessen (vgl. insoweit Groiss-Schantl-Welan, Das Verhältnis des VfGH zum VwGH, ÖJZ 1978, 57 ff.; der gegenteiligen, nicht näher begründeten Auffassung von Berchtold, ÖJZ 1975, 141 ff., vermag der Gerichtshof nicht zu folgen, weil sie dem Erk. des VwGH für den VfGH eine Wirkung unterstellt, die nicht einmal dem Gesetz zukommen kann . Soweit sich jedoch die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes im konkreten Fall nur aus einem Widerspruch zwischen der Rechtsansicht des angefochtenen Bescheides und dem (gemäß {Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - ÜR § 63, § 63 Abs. 1 VwGG} zu unterstellenden) Inhalt des Gesetzes ergeben könnte, hat auch der VfGH den Bescheid lediglich an dem für die Behörde maßgebenden Inhalt des Gesetzes zu messen.
Im vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, daß der VfGH ausschließlich zu prüfen hat, ob gegen die in Betracht kommende Regelung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 415, § 415 ASVG} bei dem ihr nach dem Erk. des VwGH zukommenden Inhalt verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Solche Bedenken sind nicht vorgebracht und auch beim VfGH nicht entstanden.
Insbesondere widerspricht die Zulassung eines Rechtsmittels an den BM auch nicht den Art. 103 Abs. 4 und 109 B-VG, so daß sich die Frage nach der insoweit maßgeblichen Fassung erübrigt. Gemessen an diesem unbedenklichen und daher auch vom VfGH im vorliegenden Verfahren zugrundezulegenden Gesetzesinhalt erweist sich die Zurückweisung der Berufungen durch die bel. Beh. als verfehlt.
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