Gemäß § 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Amtes der Tir. Landesregierung, LGBl. 56/1976, können sich der Landeshauptmann, die Landesregierung und ihre einzelnen Mitglieder unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bei allen von ihnen zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder anderen Amtshandlungen durch die Vorstände der Abteilungen des Amtes der Landesregierung vertreten lassen. Wenn § 11 Abs. 1 daher ausspricht, daß im Rahmen dieser Vertretungsbefugnis den Abteilungsvorständen die Fertigung der in den Abteilungen ausgearbeiteten Erledigungsentwürfe obliegt, ist ihnen damit nicht bloß der Vorschlag der endgültigen Erledigung, sondern die Erledigung selbst übertragen. Aber selbst ein Fehlen der Approbationsbefugnis im einzelnen könnte das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzen (Slg. 6717/1972) . Im übrigen ist die Erledigung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes durch ein- und dieselbe Person in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 2 B-VG} ausdrücklich vorgezeichnet; sie kann daher auch dann verfassungsrechtlich nicht bedenklich sein, wenn sich der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben bei den zu treffenden Entscheidungen durch Beamte vertreten lassen (§ 3 Abs. 3 des B-VG über die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen, BGBl. 289/1925) . Die Behauptung des Bf., die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung sei ohne (kollegiale) Zustimmung der Landesregierung ergangen, trifft offenbar nicht zu. Die Landesregierung hat diese Zustimmung in ihrer Sitzung vom 15. Juni 1976 erteilt.
Der VfGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Zusammenfassung von Bescheiden mehrerer Behörden in einer Ausfertigung verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet (Slg. 2932/1955, 5546/1967 und 7878/1976) .
Der Spruch des angeführten Berufungserkenntnisses läßt deutlich erkennen, welcher Teil der Erledigung der Landesregierung und welcher dem Landeshauptmann zuzurechnen ist. Durch diese Vorgangsweise kann das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter daher nicht verletzt sein.
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