Die im § 7 Abs. 5 der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung, Anlage zur Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Mai 1974, LGBl. 54, mit der die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung erlassen wird, enthaltenen Worte: "c von Bescheiden der im Abs. 1 Z 21 bis 23 angeführten Art" werden als gesetzwidrig aufgehoben.
§ 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Slbg. Landesregierung bestimmt, daß die Angelegenheiten der Landesverwaltung entweder von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit durch kollegiale Beschlußfassung oder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 3) von ihren einzelnen Mitgliedern besorgt werden. Durch § 3 Abs. 1 werden (insbesondere) die Geschäfte der Landesverwaltung auf die Mitglieder der Landesregierung verteilt, und zwar unter namentlicher Nennung der Mitglieder und gattungsmäßiger Umschreibung der Geschäfte. Im Abs. 1 des § 7 werden jene Angelegenheiten bezeichnet, die der kollegialen Beschlußfassung durch die Landesregierung bedürfen. § 10 sieht vor, daß die nicht der kollegialen Beschlußfassung vorbehaltenen Entscheidungen, Verfügungen und Amtshandlungen sowie sonstige Angelegenheiten der Landesverwaltung von den Mitgliedern der Landesregierung, die diese Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung führen, selbständig erledigt werden. Aus dem Zusammenhalt dieser Vorschriften (die vor dem Hintergrund der in Art. 36 Abs. 1 und 2 L-VG getroffenen grundsätzlichen Anordnungen verstanden werden müssen) folgt, daß die Zuweisung einer Angelegenheit zur kollegialen Beschlußfassung durch die Landesregierung von vornherein und ausnahmslos die Zuständigkeit eines Regierungsmitgliedes zur monokratischen Geschäftsbesorgung ausschließt. Wie immer man also den normativen Inhalt des Abs. 5 im § 7 annehmen mag, ist jedenfalls eine Deutung dahin verwehrt, daß unter der "Entscheidung" eines "Komitees" die Willensbildung durch ein zur monokratischen Erledigung berufenes ("federführendes") Regierungsmitglied im Einvernehmen mit zwei anderen Mitgliedern der Landesregierung zu verstehen sei.
Wie sich aus Art. 36 Abs. 1 und 2 L-VG (vgl. in diesem Zusammenhang {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 2 B-VG} und § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 289/1925) ergibt, ist die Landesregierung bei der Erlassung ihrer Geschäftsordnung auf die Alternative beschränkt, festzulegen, welche Angelegenheiten ihrer kollegialen Führung vorbehalten und welche andernfalls von einem einzelnen Landesregierungsmitglied monokratisch zu besorgen sind. Der Landesregierung ist es daher verwehrt, in ihrer Geschäftsordnung bloß aus einem Teil ihrer Mitglieder gebildete Organe als Kollegialorgane sui generis vorzusehen und diese mit bestimmten Entscheidungsbefugnissen auszustatten. Wertet man § 7 Abs. 5 hingegen als eine Besetzungsvorschrift für das Kollegium der Landesregierung, so bewirkt sie, daß gewissen Regierungsmitgliedern vorn vornherein die Möglichkeit genommen wäre, an der Willensbildung teilzunehmen: dies folgt - unterstellt man also die Auslegung als Besetzungsvorschrift als richtig - aus dem in jener Beziehung eindeutigen Wortlaut der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung. Eine derartige Beschränkung von Regierungsmitgliedern widerspräche jedoch den Mindestanforderungen in bezug auf die Teilhabe eines Regierungsmitgliedes an der kollegialen Willensbildung, die hinsichtlich der Landesregierung als Kollegialorgan schon bundesverfassungsrechtlich (Art. 101 Abs. 1 und 3 B-VG) vorausgesetzt und daher auch für die Auslegung des L-VG maßgebend sind.
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