Der Vorgang der Ernennung von Berufsschulinspektoren hat seine verfassungsrechtliche Grundlage im Art. 81 b B-VG, wonach die Landesschulräte u. a. für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den Landesschulräten und Bezirksschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen Dreiervorschläge zu erstatten haben (Abs. 1 lit. b) , und zwar an den gemäß Art. 66 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 1 B-VG oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen BM, dem die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt (Abs. 2) . Für das Ausschreibungsverfahren und Bewerbungsverfahren betreffend die Ernennung von Berufsschulinspektoren besteht keine gesetzliche Regelung. Insbesondere findet auf diese Schulaufsichtsbeamten das Gesetz vom 14. Mai 1919, StGBl. 291, betreffend die definitive Anstellung der Bezirksschulinspektoren, i. d. F. BGBl. 296/1964, keine Anwendung. Ebensowenig ist § 21 Abs. 6 Landeslehrer- Dienstgesetz, BGBl. 245/1962 i. d. g. F., anzuwenden. Der Gang des Ernennungsverfahrens (Ausschreibung, Bewerbung, Dreiervorschlag des Landesschulrates, Auswahl durch den Minister und Ernennung durch den Bundespräsidenten) führt nur in seinem letzten Stadium - der Ernennung - zu einer bescheidmäßigen Erledigung. Aus Art. 81 b Abs. 2 B-VG ergibt sich, daß nur ein Bewerber ernannt werden darf, der in den Dreiervorschlag aufgenommen worden ist. Wie der VfGH in seinem Beschluß Slg. 6806/1972 ausgeführt hat, käme den nicht in einen Dreiervorschlag des Landesschulrates aufgenommenen Bewerbern Parteistellung in dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verleihungsverfahren nur zu, wenn diese aus besonderen Rechtsvorschriften abzuleiten wäre. Solche bestehen hier nicht. Da dem Bf. in dem Verfahren betreffend die Ernennung eines anderen Beamten zum Berufsschulinspektor keine Parteistellung zukam, war ihm gegenüber somit kein Bescheid zu erlassen. Auch durch die Übermittlung der vom Bf. gewünschten Unterlagen durch das BM für Unterricht und Kunst wurde ihm keine Parteistellung im Verfahren betreffend die Ernennung der beteiligten Partei eingeräumt.
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