Ein Bescheid, mit dem ein Waffenpaß entzogen wird, greift in das Eigentum nicht wegen des Entzuges der Urkunde, der ein Vermögenswert nicht zukommt, sondern nur im Hinblick auf die Auswirkungen ein, die sich aus der Entziehung des Waffenpasses für den Besitz und die Verfügungsmöglichkeit über Waffen ergeben (vgl. Slg. 7633/1975) .
Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, daß die Bundesverfassung nicht vorschreibt, es müsse eine Mehrzahl von Instanzen eingerichtet werden (Slg. 5396/1966, 6429/1971) . Im besonderen ist für den Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung durch die Neufassung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 4 B-VG} in der B-VG-Nov. 1974 eine Änderung der Rechtslage in dieser Hinsicht nicht eingetreten, so daß dem einfachen Gesetzgeber bei der Regelung einer Materie die Entscheidung überlassen bleibt, ob ein Instanzenzug überhaupt eingerichtet wird und ob er über zwei oder mehrere Instanzen bis zum zuständigen BM geht.
Eine Mitwirkung befangener Organe bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides würde allenfalls eine einfache Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, nicht aber die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes bewirken (vgl. Slg. 6454/1971) .
Rückverweise
Keine Verweise gefunden