Nach Aufhebung des § 2 Abs. 1 Steiermärkisches Landesbeamtengesetz gibt es überhaupt keine gesetzliche Grundlage für eine Versetzung des Bf. durch einen Dienstrechtsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung.
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Versetzung eines pragmatischen Beamten auf einen anderen Dienstposten - sofern nicht eine besondere anders lautende Dienstrechtsregelung besteht - eine Verfügung in Ausübung der Diensthoheit verbunden mit einem Dienstbefehl, also ein sogenannter innerer Verwaltungsakt ist (vgl. z. B. Slg. 3436/1958, 3493/1959, 4733/1964, 4737/1964, 5224/1966, 6450/1971) . Eine Versetzung kann daher nur von den Organen verfügt werden, die zur Ausübung der Diensthoheit gegenüber dem betreffenden Beamten zuständig sind (vgl. Slg. 5224/1966) .
Nach Art. 106 B-VG, § 8 Abs. 5 lit. a V-ÜG 1920 und § 1 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. 289/1925, betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, ist der Landeshauptmann Vorstand des Amtes der Landesregierung. Unter seiner unmittelbaren Aufsicht obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, der im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 106, Art. 106 B-VG} als Hilfsorgan des Landeshauptmannes bezeichnet wird. Dienstvorgesetzter der beim Amt der Landesregierung beschäftigten Landesbeamten ist daher der Landeshauptmann und nicht die Landesregierung (vgl. Slg. 5296/1966 und 5297/1966) . Nach § 8 Abs. 5 lit. b V-ÜG 1920 sind dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung auch die Bezirkshauptmannschaften unterstellt. Der Landeshauptmann ist also auch für die bei den Bezirkshauptmannschaften beschäftigten Landesbeamten Dienstvorgesetzter und zur Verfügung innerer Verwaltungsakte zuständig.
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