Im Bereich der staatlichen Verwaltung geht der Instanzenzug - sofern nicht durch Gesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist - bis zu den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden. Dieser Grundsatz ist für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 4 B-VG} festgelegt. Er gilt aber nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH im gleichen Umfang auch für die Landesverwaltung (vgl. u. a. Slg. 4261/1962, 5410/1966, 5651/1968) . Hier fehlt nun nach dem Wegfall der §§ 16 und 17 Abs. 3 Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz die Beschränkung des Instanzenzuges; die Grundverkehrslandeskommission ist also nicht als oberste Instanz eingeschritten, wenn sie auch i. S. des § 11 Abs. 1 leg. cit. in zweiter Instanz entschieden hat.
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