Die im § 39 Abs. 4 Niederösterreichische Gemeindeordnung enthaltenen Worte "und in Gemeinschaft mit zwei Mitgliedern des Gemeindevorstandes durchzuführen. Das Straferkenntnis ist mit Stimmenmehrheit zu fällen. Hierüber ist sinngemäß nach § 53 eine Niederschrift zu führen" werden aufgehoben.
Der erste Teil des § 39 Abs. 4 NÖ GemeindeO ("die dem Bürgermeister zukommende Bestrafung von Verwaltungsübertretungen ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches") ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes gehört nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (vgl. Slg. 5579/1967, 6153/1970) . Diese Handhabung gehört, soweit sie die Gemeinde zu besorgen hat, zum übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 119, Art. 119 Abs. 1 B-VG}) . Die Besorgung obliegt dem Bürgermeister ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 119, Art. 119 Abs. 2 B-VG}) . Der zweite (restliche) Teil der Gesetzesstelle widerspricht der Vorschrift des Art. 119 B-VG, die es ausschließt, daß die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches durch Gesetz einem anderen Organ der Gemeinde als allein dem Bürgermeister zugewiesen wird. Daß der Bürgermeister gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 119, Art. 119 Abs. 3 B-VG} andere Organe betrauen kann, hat hier außer Betracht zu bleiben. Dieser zweite Teil bestimmt nämlich, daß ein aus dem Bürgermeister und zwei Mitgliedern des Gemeindevorstandes zu bildendes Kollegialorgan das Straferkenntnis mit Stimmenmehrheit zu fällen hat, so daß also die in Rede stehende Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches nicht vom Bürgermeister monokratisch besorgt wird.
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