Abs. 1, 3, 4 und 5 des § 40 der "Hausordnung für Männerstrafanstalten" (Erlaß des BM für Justiz vom 22. Juli 1963, Z 41.430/63) war wegen unterbliebener Kundmachung im Bundesgesetzblatt und mangelnder gesetzlicher Deckung gesetzwidrig.
Der Umstand, daß nach § 40 Abs. 5 der Instanzenzug bei der obersten Aufsichtsbehörde, d. i. beim BM für Justiz, endet, läßt den § 40 der Hausordnung nicht als gesetzmäßig erscheinen. Diese Bestimmung steht zwar mit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 4 B-VG} im Einklang, doch fehlt für die Zuständigkeit der unteren Instanzen die gesetzliche Grundlage. Da der Instanzenzug eine Einheit ist, bewirkt ein rechtlicher Fehler auch nur bezüglich einer Instanz die Fehlerhaftigkeit der gesamten Regelung (so Slg. 4946/1965; früher z. B. 2683/1954) . Eine gesetzliche Deckung ist aber auch nicht für die Bestimmung der Frist zur Beschwerdeerhebung und für die Bestimmung, daß der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, gegeben. Durch die Bestimmungen der §§ 120 und 121 des am 1. Jänner 1970 in Kraft getretenen Strafvollzugsgesetz, BGBl. 144/1969, ist den in Prüfung gezogenen Bestimmungen des § 40 der Hausordnung mit 1. Jänner 1970 derogiert worden. Es war daher zu erkennen, daß die Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig waren.
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