Bei der Wiederverlautbarung des § 3 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze der Salzburger Festspiele, Kundmachung der Slbg. Landesregierung vom 31. Juli 1952, LGBl. Nr. 54, wurden die Grenzen der durch die §§ 2 und 9 des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947, sowie des § 2 des Landeswiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1948, erteilten Ermächtigung nicht überschritten.
§ 3 des Slbg. Festspielschutzgesetzes 1952, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Slbg. Landesregierung vom 31. Juli 1952, LGBl. Nr. 54, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Aufhebung einer Gesetzesstelle aus 1936, weil sie nie i. S. des Art. 22 der Landesverfassung 1934, LGBl. für Slbg. Nr. 116/1934, und des Art. 110 der Verfassung 1934, BGBl. II Nr. 1/1934, vom Landtag beschlossen worden ist und auch seit 1945 niemals von dem Mangel des fehlenden Beschlusses des gesetzgebenden Organes befreit worden ist.
Wenn der Wiederverlautbarungsakt rechtmäßig war, dann hat das Gesetz dadurch seine gültige Fassung erhalten, die frühere Fassung ist bedeutungslos geworden. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer wiederverlautbarten Gesetzesstelle richten sich nur gegen diese, nicht auch gegen die nicht mehr vorhandene entsprechende Bestimmung des Stammgesetzes.
Entstehen aus Anlaß eines beim VfGH anhängigen Beschwerdeverfahrens Bedenken, daß eine präjudizielle wiederverlautbarte Gesetzesstelle aus irgend einem Grund im Zeitpunkt der Wiederverlautbarung dem Rechtsbestand nicht angehört hat, dann richten sich diese Bedenken nicht gegen das Gesetz sondern gegen den Wiederverlautbarungsakt, also gegen die Kundmachung, die i. S. des § 10 des WiederverlautbarungsG, BGBl. Nr. 114/1947, Voraussetzung der Entscheidung des VfGH im Beschwerdeverfahren ist. Die Grenzen der durch die §§ 2 und 9 des WiederverlautbarungsG, BGBl. Nr. 114/1947, erteilten Ermächtigung wären überschritten (§ 10 des WiederverlautbarungsG, BGBl. Nr. 114/1947) . Art. 139 Abs. 2 und 3 sowie Art. 89 Abs. 2 bis 4 B-VG sind sinngemäß anzuwenden.
Nichtigkeit einer als Gesetz kundgemachten Vorschriftsstelle, die - in Widerspruch zu Art. 22 der Landesverfassung 1934, LGBl. für Slbg. Nr. 116/1934, und Art. 110 der Verfassung 1934, BGBl. II Nr. 1/1934 - vom Landtag nie beschlossen worden ist? Der Mangel konnte im konkreten Fall nicht mehr als eine Verfassungswidrigkeit der Gesetzesstelle (Art. 140 B-VG) bewirken. Der äußeren Erscheinung nach handelte es sich um ein Gesetz. Es war von außen her kein Mangel erkennbar, der dem Text den Charakter als Gesetz nehmen würde. Es lag ein im Landesgesetzblatt kundgemachtes Gesetz i. S. des Art. 104 Verfassung 1934 (jetzt des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 89, Art. 89 Abs. 1 B-VG}) vor, dessen Verfassungsmäßigkeit gemäß Art. 170 der Verfassung 1934 geprüft werden konnte und jetzt - weil es noch dem Rechtsbestand angehörte - gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} geprüft werden konnte. Der in Rede stehende Mangel war nicht anders einzuschätzen als der Mangel der Mitwirkung der Bundesregierung ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 98, Art. 98 B-VG}) im Fall des Erk. Slg. 4497/1963.
Keine Aussage zur Frage, ob ein als Gesetz beurkundeter (gegenzeichneter) und im Gesetzblatt kundgemachter Text dann ein nichtiger Akt ist, wenn offenkundig ist, daß das zuständige Parlament einen diesbezüglichen Gesetzesbeschluß niemals gefaßt hat.
Durch das V-ÜG vom 1. Mai 1945, StGBl. Nr. 4, ist zwar die gesamte verfassungsrechtliche Ordnung, wie sie seit dem 5. Mai 1933 in Österreich entstanden ist, als aufgehoben erklärt worden. Die im Bereich der Verfassung 1934 entstandenen Gesetze sind jedoch unberührt geblieben. Daran änderte das Vollwirksamwerden des B-VG i. d. F. von 1929 im Dezember 1945 nichts.
Das R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945, hat die in der Zeit der Verfassung 1934 erlassenen Rechtsvorschriften nicht erfaßt.
Eine Gesetzesstelle, deren Wortlaut durch eine Gesetzesnovelle nicht verändert wird, ist nur dann als durch die Novelle neu erlassen anzusehen, wenn ihr Text mit dem Text der Novelle in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Dies ist der Fall, wenn die Gesetzesstelle ohne die novellierten Gesetzesteile nicht vollziehbar ist, wenn sie Voraussetzung des neuen Textes der im Wortlaut veränderten Gesetzesteile ist.
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