§ 1 Abs. 3 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Juli 1966, LGBl. Nr. 273, mit der die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung aufgestellt wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Übergang der Verantwortlichkeit auf das einzelne Landesregierungsmitglied begründet auch die Zuständigkeit des einzelnen Landesregierungsmitgliedes, in der betreffenden Angelegenheit für die Landesregierung behördlich tätig zu werden; eine dementsprechende, die Änderung behördlicher Zuständigkeiten betreffende Regelung ist nicht bloß verwaltungsinterner Natur, es wird dadurch auch die Allgemeinheit außerhalb der Verwaltung berechtigt und verpflichtet. Die Regelung, inwieweit die Landesregierung ihre Zuständigkeit als Kollegium wahrnimmt und inwieweit diese Zuständigkeit der "Verantwortlichkeit" einzelner ihrer Mitglieder unterstellt ist (vgl. § 3 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1925, BGBl. Nr. 289, betreffend die Grundsätze für die Einrichtung der Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien) , ist in der Geschäftsordnung der Landesregierung - {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 B-VG} - zu treffen.
Es widerspricht der Verfassung, die Regelung des Zuständigkeitsüberganges vom Kollegium auf einzelne Landesregierungsmitglieder der "Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung" und damit dem "Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung" (vgl. {Bundes-Verfassungsgesetz § 2, § 2 Abs. 5 B-VG} Ämter der Landesregierungen zu überlassen.
Die Abteilungen (Gruppen) des Amtes der Landesregierung ({Bundes-Verfassungsgesetz § 2, § 2 B-VG} Ämter der Landesregierungen) einerseits und die Geschäftsbereiche der einzelnen Landesregierungsmitglieder (vgl. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 B-VG}) andererseits sind verschiedene Einrichtungen. Es ist demnach auch die Zuweisung der Geschäfte an die individuell zu bezeichnenden Landesregierungsmitglieder einerseits und die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Abteilungen des Amtes der Landesregierung andererseits rechtlich auseinanderzuhalten. Die Zuweisung der Geschäfte an die Landesregierungsmitglieder muß notwendigerweise bei jeder Neubildung oder Umbildung der Landesregierung neu erfolgen, die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung bleibt von jeder Neubildung oder Umbildung der Regierung rechtlich unberührt.
Rückverweise