Keine Bedenken dagegen, daß die Bestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle, NÖ LGBl. Nr. 9/1964, nicht in den wiederverlautbarten Text des NÖ Grundverkehrsgesetzes aufgenommen wurde. Auch in anderer Hinsicht bestehen gegen die Gesetzesstelle keine Bedenken. Es ist der Regierung nicht verwehrt, in eine Kundmachungsverordnung den Inhalt einer Übergangsbestimmung, die das wiederverlautbarte Gesetz betrifft, aufzunehmen. Es darf freilich kein inhaltlicher Widerspruch zum Gesetz bestehen. Die Kundmachung der NÖ Landesregierung, NÖ LGBl. Nr. 42/1964, enthält unter Art. IV Abs. 2 eine Bestimmung, die inhaltlich der des Art. II Abs. 2 der Nov. NÖ. LGBl. Nr. 9/1964 entspricht. Gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungsstelle bestehen gleichfalls keine Bedenken.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die durch § 8 Abs. des NÖ GVG (§ 7 Abs. 8 des NÖ GVG 1964) getroffene Regelung, wonach eine Berufung gegen die Entscheidung der Grundverkehrs-Landeskommission nicht zulässig ist, deren Entscheidung nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegt, die Anrufung des VwGH aber zulässig ist.
Es ist dem Gesetzgeber durch keine Verfassungsbestimmung verwehrt, durch ein späteres Gesetz einen bisher bestandenen Instanzenzug abzukürzen. Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 4 B-VG}, der allerdings nur den Sonderfall des administrativen Instanzenzuges in der mittelbaren Bundesverwaltung regelt, ergibt sich vielmehr, daß eine solche Abkürzung des Instanzenzuges durch Gesetz grundsätzlich zugelassen ist. Es gibt auch keine Verfassungsbestimmung, die für einen solchen Fall dem Gesetzgeber die Erlassung einer Übergangsbestimmung betreffend die anhängigen Verfahren vorschreiben würde.
Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde muß im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung gegeben sein.
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