Der zweite Absatz im § 18 der am 29. September 1925 erlassenen und am 28. Juni 1932 sowie am 17. November 1954 geänderten Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung und des Amtes der NÖ Landesregierung ( enthaltend eine Regelung über die Erledigung von Angelegenheiten der Landesregierung "unter der Haftung" eines Mitgliedes ohne kollegiale Beschlußfassung) wird als gesetzwidrig aufgehoben. Der zu diesem § 18 gefaßte Beschluß der NÖ Landesregierung vom 8. Juli 1953, Pr. 150/64-I-1953, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Beruht eine Verordnung unmittelbar auf der Verfassung, so ist sie keine Durchführungsverordnung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG}, sondern eine sogenannte selbständige Verordung, sie hat also - ohne formell ein Gesetz zu sein - Gesetzesrang. Auch für sie gilt die in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG} liegende Vorschrift, daß die Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörden und der Normunterworfenen vorherbestimmt wird und der daher so umschrieben sein muß, daß der VwGH in der Lage ist, die Übereinstimmung der Verwaltungsakte mit dem Gesetz zu überprüfen.
Aus der Regelung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 2 B-VG} ergibt sich zunächst, daß sich die Landesregierung ihre Geschäftsordnung selbst gibt. Außerdem hat die Regelung den Inhalt, daß jeweils jenes Landesregierungsmitglied mit der Führung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung betraut werden kann, das die sachlich zusammenhängenden Landesvollzugsangelegenheiten namens der Landesregierung führt. Der Verfassungsgesetzgeber setzt also voraus, daß die Landesregierung im Rahmen ihrer Geschäftsordnung einzelne ihrer Mitglieder damit betrauen kann, gewisse Landesvollzugsangelegenheiten im Namen der Landesregierung zu führen.
Die Regelung über die Vertretung der Landesregierung durch einzelne ihrer Mitglieder ist unter den Begriff "Geschäftsordnung der Landesregierung" zu subsumieren. Eine Geschäftsordnungsstelle, die bestimmt, in welchen in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten die Behandlung einer Erledigung im Kollegium unterbleiben und der "Haftung" (das ist der Verantwortlichkeit) eines einzelnen Landesregierungsmitgliedes ({Bundes-Verfassungsgesetz § 3, § 3 Abs. 3 B-VG} BGBl. Nr. 289/1925) unterstellt werden kann, ist nicht bloß verwaltungsinterner Natur; sie berechtigt und verpflichtet auch die Allgemeinheit außerhalb der Verwaltung. Der Übergang der Verantwortlichkeit auf das einzelne Landesregierungsmitglied begründet nämlich auch die Zuständigkeit des einzelnen Landesregierungsmitgliedes, in der betreffenden Angelegenheit für die Landesregierung behördlich tätig zu werden, sie enthält also eine die Änderung behördlicher Zuständigkeiten betreffende Regelung.
Für eine Regelung über die Vertretung der Landesregierung durch einzelne ihrer Mitglieder bietet das B-VG vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien keine Grundlage.
Die Kundmachung der Aufhebung einer vom Landeshauptmann in seiner Eigenschaft als oberstes Landesorgan (§ 58 Abs. 2 VerfGG 1953) erlassenen Verordnung im Landesgesetzblatt obliegt dem Landeshauptmann.
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