Nach der mit dem Erk. des VfGH Slg. 4170/1962 erfolgten Aufhebung der Bestimmung des § 22 f Abs. 4 Markenschutzgesetz 1953, derzufolge gegen Entscheidungen der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes ein weiterer Rechtszug nicht gegeben ist, unterliegt nach dem Grundsatze des Durchlaufens des Rechtsmittelzuges bis zur Ministerialinstanz, der nur dann nicht gilt, wenn durch Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 4 B-VG}) , der Bescheid der Beschwerdeabteilung noch der Berufung, über die der BM für Handel und Wiederaufbau als Berufungsinstanz zu entscheiden hat.
Die Frage, ob der Instanzenzug erschöpft ist oder nicht, ist nach der objektiven Rechtslage und nicht nach dem Verhalten der Behörde zu beurteilen. Diese Regelung kann jedoch nicht ausnahmslos gelten. Hat die Behörde eine Sachentscheidung gefällt, gegen die, weil es das Gesetz ausdrücklich anordnete, eine Berufung nicht zulässig war und hat sie die trotzdem erhobene Berufung gegen diesen Bescheid selbst als unzulässig zurückgewiesen und hat sie weiters die Berufung gegen diesen Zurückweisungsbescheid ebenfalls selbst zurückgewiesen, so gilt hinsichtlich dieses zweiten Zurückweisungsbescheides der Instanzenzug auch dann erschöpft, wenn aus Anlaß der gegen den zweiten Zurückweisungsbescheid erhobenen VfGH-Beschwerde die den Instanzenzug verkürzende Gesetzesbestimmung durch den VfGH von Amts wegen aufgehoben wurde (und diese Aufhebung auf den Anlaßfall zurückwirkt) . Dem Bf. kann nämlich nicht zugemutet werden, auch noch eine weitere Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid einzubringen, wenn es sicher ist, daß die Behörde, bei der die Berufung einzubringen ist, die Vorlage an die Berufungsinstanz weiterhin ablehnen werde. In einem Falle wie diesem muß, weil es andernfalls unmöglich wäre, eine Rechtssache an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes heranzutragen, der Instanzenzug als erschöpft angesehen werden.
Hat die bel. Beh. in einer Weise, die eine Bekämpfung im ordentlichen Administrativverfahren unmöglich machte, eine Kompetenz, nämlich die Befugnis zur Zurückweisung der bei ihr eingebrachten Berufung, in Anspruch genommen, die ihr nicht zustand, so hat sie damit den Bf. in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 83, Art. 83 Abs. 2 B-VG}) verletzt.
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