Handdienste und Zugdienste, wie sie im § 62 der Tir. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 24/1949, vorgeschrieben sind, sind nach ständiger Rechtsprechung des VfGH Naturalleistungen und nicht Abgaben. In Angelegenheiten der Handdienste und Zugdienste finden daher die Abgabenverfahrensvorschriften keine Anwendung. Der Instanzenzug in diesen Angelegenheiten ist im Bereich des Landes Tirol weder durch Gesetz ausdrücklich verkürzt noch ausgeschlossen. Die TGO räumt im § 109 der Bezirkshauptmannschaft das Entscheidungsrecht über Berufungen gegen Bescheide der Gemeindeorgane ein, ohne auf einen weiteren Instanzenzug Bezug zu nehmen. Aus keiner Bestimmung der TGO und auch aus keiner anderen Gesetzesbestimmung geht aber ausdrücklich hervor, daß der Instanzenzug in Angelegenheiten der Handdienste und Zugdienste bei der Bezirkshauptmannschaft endet. Somit geht der Instanzenzug bis zur Tir. Landesregierung.
Im Bereich der staatlichen Verwaltung geht der Instanzenzug - sofern nicht durch Gesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist - bis zu den ressortmäßig zuständigen obersten Verwaltungsbehörden. Dieser Grundsatz ist für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 4 B-VG} festgelegt. Er gilt aber nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH im gleichen Umfang auch für die Landesverwaltung.
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