Die im II. Hauptstück im § 18 Abs. 3 der NÖ Gemeindewahlordnung - GWO, LGBl. für NÖ Nr. 1/1955, enthaltenen Worte: "..... bis zu 250 Wahlberechtigten von mindestens 15 Wählern" und "251 bis 2000 Wahlberechtigten von mindestens 30 Wählern und" werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Auch Verfassungsgesetze der Länder unterliegen der Prüfung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} in bezug auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesverfassung.
Widerspricht ein Gesetz der Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 119, Art. 119 B-VG} über das Verhältniswahlrecht, so entspricht es allein schon deswegen nicht den Grundsätzen des demokratischen Wahlrechtes, wie sie in den Art. 26 und 119 B-VG enthalten sind.
Es ist ein Wesenszug der demokratischen Verhältniswahl, daß die Wahlberechtigten die Möglichkeit haben, Wahlparteien zu bilden, die wahlwerbend auftreten. Dies schließt nicht aus, daß die einfachgesetzlichen Wahlordnungen die Bildung und die Wahlwerbung solcher Parteien von der Erfüllung gewisser verfahrensmäßiger oder sonstiger Voraussetzungen abhängig machen. Diese Voraussetzungen dürfen aber nicht der Verfassung widersprechen. Sie dürfen daher u. a. auch den Wesenszug der demokratischen Verhältniswahl weder ganz noch teilweise unwirksam machen. Es ist also verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Wahlwerbung von der Unterstützung einer gewissen Anzahl Wahlberechtigter abhängig gemacht wird, um unechte, nicht ernsthafte Wahlwerbungen von vornherein auszuschließen. Es widerspricht aber den Grundsätzen einer demokratischen Verhältniswahl, wenn diese Unterstützung in einem Ausmaß gefordert wird, das auch ernsthafte Wahlwerbungen verhindert. Diese Grenze ist jedenfalls überschritten, wenn die Wahlwerbung von mehr Wahlberechtigten unterstützt sein muß, als bei selbst maximaler Wahlbeteiligung und daher höchstmöglicher Wahlzahl Stimmen erforderlich sind, um ein Mandat zu erhalten. Sie ist aber auch schon dann überschritten, wenn die Vorschrift mehr unterstützende Unterschriften verlangt, als Stimmen erforderlich sind, um bei einer Wahlzahl bloß durchschnittlicher Höhe zu einem Mandat zu kommen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden