Verwaltungsakte (Bescheide) des Bundespräsidenten, die auf Vorschlag eines BM ergehen und von diesem gegenzuzeichnen sind ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 67, Art. 67 Abs. 2 B-VG}) , sind im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} vor dem VfGH von diesem BM zu vertreten. Mit der Gegenzeichnung übernimmt der BM die Verantwortung für die Verfassungsmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit des Aktes des Bundespräsidenten sowohl gegenüber dem Nationalrat als auch gegenüber dem VfGH. Von ihm muß auch die Initiative zur Herstellung des vom VfGH in seinem Erkenntnis geforderten Zustandes ausgehen.
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