Das Verfassungsrecht gewährleistet nicht einen subjektiven, dem öffentlichen Recht angehörigen Anspruch eines Mitgliedes des Gemeinderates auf Wahl in den Gemeindevorstand (Stadtrat) . Dieses Recht ist auch nicht im passiven Wahlrecht zum Gemeinderat inbegriffen. Es ist zwar richtig, daß der VfGH in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichtes in seinem Erk. Slg. 3169/1957 die Rechtsansicht geäußert hat, daß das Wahlrecht zu den Ortsgemeindevertretungen ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht sei und daß es sich in Ansehung des passiven Wahlrechtes ebenso verhalte. Allein, das verfassungsgesetzlich gewährleistete passive Wahlrecht als das Recht, in einen gesetzgebenden oder in einen anderen Vertretungskörper (Gemeindevertretung) gewählt zu werden, umschließt nicht das Recht, als Mitglied einer Gemeindevertretung in den Gemeindevorstand (Stadtrat) gewählt zu werden, noch weniger das Recht, daß diese Wahl in den Gemeindevorstand (Stadtrat) unter Anwendung des Verhältniswahlrechtes geschieht. Es handelt sich hier um Fragen, die mit dem passiven Wahlrecht überhaupt nicht zusammenhängen. Die Dinge liegen vielmehr so, daß die Bekleidung eines Mandates in der Gemeindevertretung die Befähigung vermittelt, ein Gemeindevorstandsmandat zu bekleiden und an einer solchen Wahl teilzunehmen. In dieser Hinsicht handelt es sich um Rechtsverhältnisse auf der Ebene eines einfachen Gesetzes ( Landesgesetzes) . Der Inhalt des passiven Wahlrechtes in die Gemeindevertretung erschöpft sich im Recht, in die Gemeindevertretung gewählt zu werden, sowie das durch die Wahl erlangte Mandat beizubehalten und auszuüben. Es geht auch nicht an, aus Art. 119 Abs. 2 B-VG die Gewährleistung des Rechtes, in den Gemeindevorstand nach Maßgabe des Verhältniswahlrechtes gewählt zu werden, abzuleiten.
Diese Bestimmung bindet lediglich den zur Erlassung der Wahlordnung berufenen Landesgesetzgeber an das System der Verhältniswahl, schafft aber kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einer physischen Person.
Wenn es im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 119, Art. 119 Abs. 4 B-VG} heißt, daß die Vertretungen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aus ihrer Mitte für die einzelnen Zweige der Verwaltung besondere Verwaltungsausschüsse bestellen können, so ist darunter niemals der Stadtrat einer Statutargemeinde zu verstehen. Gemeint sind die sogenannten Fachausschüsse, also Ausschüsse für einzelne Verwaltungszweige; dies ist schon aus der Verfassungsbestimmung selbst ersichtlich, die besagt, daß diese Verwaltungsausschüsse noch durch die Heranziehung von Vertretern bestimmter Berufsgruppen oder Interessentengruppen erweitert werden können. Außerdem darf nicht außer acht gelassen werden, daß nach Rechtsprechung und Lehre der {Bundes-Verfassungsgesetz Art 119, Art. 119 B-VG} mit Ausnahme seines Abs. 2, soweit er sich auf die Ortsgemeinden bezieht, noch nicht unmittelbar anwendbares Recht darstellt.
Wenn {Bundes-Verfassungsgesetz Art 119, Art. 119 Abs. 2 B-VG} die Bestimmung enthält, daß die Wahlen in alle Vertretungen auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes stattfinden, so ist eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Wahl in den Stadtrat nicht möglich. Zu dem mit dem Ausdruck "alle Vertretungen" umschriebenen sachlichen Anwendungsbereich gehören die im Abs. 1 desselben Artikels angeführten Vertretungskörper, und zwar die Ortsgemeindevertretungen und die Gebietsgemeindevertretungen. Vertretungskörper sind demnach kollegiale Organe, deren Mitglieder direkt von den wahlberechtigten Staatsbürgern gewählt werden.
Dem § 32 Gemeindeordnung für Klagenfurt kann nicht mehr die Aufgabe gesetzt sein, Fragen, die mit der Wahl der beiden Bürgermeister- Stellvertreter zusammenhängen, zu regeln. Die im § 32 als Berufungsmethode der Mitglieder des Stadtrates festgelegte Wahl kann sich nur auf die Mitglieder des Stadtrates mit Ausnahme des kraft Gesetzes dem Stadtrat angehörigen Bürgermeisters und der beiden die gleiche Rechtsstellung besitzenden Bürgermeister-Stellvertreter beziehen.
Vertretungskörper sind kollegiale Organe, die direkt von den wahlberechtigten Staatsbürgern gewählt werden.
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