Die Slbg. Gemeindewahlordnung 1957 ist im Hinblick auf das Gleichheitsrecht (Art. 7 i. V. m. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 119, Art. 119 B-VG}) unbedenklich.
Einer Wählergruppe können nur Stimmzettel zugezählt werden, die gültig abgegeben worden sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden