Die Bestimmungen des § 28 Abs. 5, Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 Z 4 und 5 des Mietengesetzes i. d. F. des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 27/1951, und vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 228, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Das Gesetz ist nach dem neuerlichen Wirksamwerden des B-VG durch die Bundesgesetze vom 15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 27/1951, und vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 228, abgeändert. Der Gesetzgeber hat dabei mit dem abgeänderten Abs. 8 auch die vorhergehenden Abs. 1 bis 7 des § 28 MietenG mit erfaßt. Die Frage, ob den Bestimmungen nicht durch das volle Wirksamwerden des B-VG derogiert worden ist, braucht daher nicht untersucht zu werden.
Die ordentlichen Gerichte dürfen durch einfaches Gesetz ( Bundesgesetz oder Landesgesetz) nicht als Kontrollinstanzen zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bescheide der Verwaltungsbehörden berufen werden. Durch die instanzenmäßige Zusammenfassung von Gerichten und Verwaltungsbehörden in ein und demselben Rechtsmittelzug werden die beiden Behördentypen, die von einander in allen Instanzen getrennt sein sollen, verfassungswidrigerweise zu einer organischen Einheit verbunden.
Unter Verwaltungsbehörde ist die organisch verbundene Gesamtheit der im Einzelfalle in Betracht kommenden Instanzen zu verstehen.
{Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 4 B-VG} fordert eine generelle Regelung des Instanzenzuges durch Bundesgesetz, sie ermächtigt aber nicht auch den Gesetzgeber, die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsmittel zulässig ist oder nicht, dem freien Ermessen der Verwaltungsbehörde zu übertragen.
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