Der VfGH ist der grundsätzlichen Ansicht, daß der Begriff der Verhaftung i. S. der Bestimmungen, die nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 149, Art. 149 B-VG} als Verfassungsgesetze zu gelten haben, nicht zu enge ausgelegt werden darf, insbesondere nicht so, daß er nur die in der üblichen Form (" Im Namen des Gesetzes") ausgesprochenen Verhaftungen umfaßt. Das würde dem Schutzgedanken der Verfassung nicht entsprechen, weil nicht einzusehen wäre, warum eine Person, die ohne gesetzliche Grundlage, aber immerhin durch eine formell entsprechende Verhaftung in ihrer Freiheit beschränkt wird, mehr Schutz genießen soll als derjenige, bei dessen Verhaftung auch nicht einmal die vorgeschriebene Form gewahrt wurde. Gerade die krassesten Fälle einer mißbräuchlichen Verhaftung wären bei dieser Ansicht nicht anfechtbar. Was der Verfassung als Ziel vorschwebt, ist der Schutz des einzelnen gegen eine Überspannung der staatlichen Gewalt, die die persönliche Freiheit einschränkt. Es muß deshalb der Begriff der Verhaftung im materiellen Sinne aufgefaßt und jede Maßnahme darunter verstanden werden, durch die in die persönliche Freiheit des einzelnen mit physischen Mitteln eingegriffen wird.
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