Unter "inländischen" Hochschulen i. S. des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1948, BGBl. Nr. 170, betreffend die Verleihung des akademischen Grades "Doktor der technischen Wissenschaften" ("Dr. techn.") an Technischen Hochschulen können nur die beiden Technischen Hochschulen in Graz und in Wien verstanden werden.
Das im Art. 103 Abs. 4 B-VG aufgestellte, für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung Anwendung findende Prinzip des Durchlaufens des Instanzenzuges bis zu den auf der obersten Organisationsstufe stehenden Vollzugsorganen findet auch für den Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung und auch für den Bereich der Landesverwaltung Anwendung. Auch das zweite im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 4 B-VG} für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung ausgesprochene Prinzip, daß der Instanzenzug durch ein einfaches Gesetz verkürzt oder ausgeschlossen werden kann, gilt für die unmittelbare Bundesverwaltung und auch für den Bereich der Landesverwaltung.
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