Dem Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 204/1922 wurde mit 19. Dezember 1945 derogiert, da er eine über den {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} hinausgehende, bloß formalgesetzliche Delegation an die Verordnungsgewalt enthielt. Der auf seiner Grundlage erlassenen Wandergewerbeordnung ist demgegenüber mit diesem Zeitpunkt nicht derogiert worden. Sie ist vielmehr in rechtlicher Geltung geblieben, entbehrte aber seit 19. Dezember 1945 jeder gesetzlichen Grundlage und stellt sich daher seither als eine gesetzlose und somit gesetzwidrige Verordnung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} dar.
Einer Verordnung, die in Ausnahme zur Regel des Art. 103 B-VG den Instanzenzug verkürzte, ist durch das Wiederinkrafttreten des B-VG nicht derogiert worden. Denn Art. 103 B-VG stellt hinsichtlich des Instanzenzuges einen Grundsatz auf, besagt aber gleichzeitig, daß von diesem Grundsatz durch Bundesgesetz Ausnahmen statuiert werden können, er ist also in diesem Belang Zuständigkeitsnorm. Hingegen stellt die Verordnung keine Norm über die Zuständigkeit zur Erlassung derartiger Ausnahmebestimmungen dar, sie ist vielmehr selbst eine solche Ausnahmevorschrift. Nun können Ausnahmen von der Grundregel des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 4 B-VG} gewiß auch durch Verordnungen festgelegt werden. Voraussetzung hiefür aber ist, daß die Ermächtigung zur Erlassung der gegenständlichen Verordnung durch ein Bundesverfassungsgesetz (eine Verfassungsbestimmung) erteilt wurde.
Ein einfaches Bundesgesetz, das eine solche Ermächtigung enthält, ist demgegenüber wegen Widerspruchs zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} verfassungswidrig, die auf seiner Grundlage erlassene Verordnung sohin gesetzwidrig.
Eine vor 1934 erlassene, im Widerspruch zu Art. 103 B-VG ohne ausreichende gesetzliche Grundlage den Instanzenzug verkürzende Verordnung ist durch das Inkrafttreten der Verfassung 1934 nicht konvalidiert worden. Wohl hätte die Verordnung zur Zeit der Geltung der Verfassung 1934 vom Bundesgerichtshof nicht aufgehoben werden können, da die Verfassung 1934 eine der Anordnung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 4 B-VG} entsprechende Bestimmung über den Instanzenzug nicht enthielt.
Diese Rechtslage konnte aber keine Konvalidierung der Bestimmung zur Folge haben.
Ist der Antrag auf Prüfung und Aufhebung eines bestimmten Teiles der Verordnung beschränkt, so ist der VfGH, auch dann nicht befugt, die ganze Verordnung aufzuheben, wenn sich seine Bedenken gegen die ganze Verordnung richten.
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