Das Verlangen auf Zustellung einer Bescheinigung (§ 2 Abs. 3 Hausrechtsschutzgesetz) kann auch vom Vertreter des Beteiligten gestellt werden.
§ 2 Abs. 3 des als Verfassungsgesetz erklärten Gesetzes zum Schutz des Hausrechtes, RGBl. Nr. 88/1862 (vgl. Art. 149 B-VG 1929) ordnet imperativ an, daß sogleich oder doch binnen der nächsten 24 Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der Hausdurchsuchung und deren Gründe auf Verlangen zuzustellen ist. Aus dem im Gesetz gebrauchten Ausdruck "Bescheinigung" ergibt sich, daß die schriftliche Form vorgeschrieben ist, was übrigens auch aus der Parallele mit § 1 dieses Gesetzes über die Zustellung des richterlichen Befehles hervorgeht. In der Ablehnung der Hinausgabe einer Bescheinigung, ja in dem bloßen Unterlassen einer solchen Herausgabe ist eine Verfassungswidrigkeit gelegen. "Sogleich oder doch binnen der nächsten 24 Stunden" (§ 2 Abs. 3 HausrechtsschutzG) kann nur auf die Zustellung der Bescheinigung bezogen werden, die innerhalb dieser Zeit vom Momente des Vorbringens eines solchen Antrages an zu erfolgen hat, nicht aber liegt hierin die Bestimmung eines Zeitraumes, innerhalb dessen der bezügliche Antrag gestellt werden muß.
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