Die Tätigkeit eines Landeshauptmannes muß so lange als selbständige Tätigkeit des Landes angesehen werden, als nicht erwiesen ist, daß es sich um Agenden der mittelbaren Bundesverwaltung handelt. Mittelbare Bundesverwaltung liegt nur vor, sofern der Landeshauptmann in Vollziehung von Bundesgesetzen (Verordnungen) oder in Ausführung von seiten der Bundesregierung oder einzelner BM an ihn ergangener Aufträge ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 B-VG}) handelt.
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