Gemäß §415 ASVG steht gegen eine die Frage der Versicherungspflicht betreffende Entscheidung des Landeshauptmannes das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales offen (s. VfSlg. 11287/1987 und 11683/1988).
Daran ändert der Umstand nichts, daß die belangte Behörde eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilte (vgl. VfSlg. 9429/1982). Im Hinblick darauf wird es dem Beschwerdeführer jedoch freistehen, unter Bezugnahme auf §71 Abs1 Z2 AVG 1991 (§357 Abs1 ASVG) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu beantragen.
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