Die weitwendigen Beschwerdeausführungen und rechtlichen Erörterungen zu den Bestimmungen des §37 Z2b RAO und des §9b RL-BA enthalten keine vollständige, schlüssige und nachvollziehbare Schilderung des Sachverhaltes iS des §15 Abs2 VfGG iVm. §82 Abs2 VfGG. So geht aus den Ausführungen der Beschwerde nicht hervor, welche Anträge der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren gestellt hat bzw. welche (Lebens )Umstände den Anträgen zugrundeliegen. Der bloße Verweis des Beschwerdeführers auf den angefochtenen Bescheid ist in keiner Weise geeignet, eine Würdigung des der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhaltes zu ermöglichen.
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