Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall, 15 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. September 2025, GZ B*-44, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
B e g r ü n d u n g :
Mit Strafantrag vom 18. Juni 2025, AZ **, legt die Staatsanwaltschaft Wien dem am ** geborenen österreichischen Staatsangehörigen A* das Verbrechen des (richtig:) gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall, 15 StGB zur Last (ON 28).
Am 23. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Wien die Erlassung einer Festnahmeanordnung gemäß §§ 170 Abs 1 Z 2 und 4 iVm 210 Abs 3 StPO gegen A*, die Verhängung der Untersuchungshaft gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO für den Fall dessen Einlieferung sowie die Ausschreibung des Genannten zur Festnahme im Inland wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall, 15 StGB (ON 1.38).
Mit Beschluss vom 13. August 2025 (ON 36) erließ das Erstgericht – über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.38) – die Anordnung der Festnahme des Beschuldigten gemäß (richtig:) §§ 170 Abs 1 Z 2 und 4 StPO aus dem Grund der Flucht- und Tatbegehungsgefahr und ordnete die Ausschreibung des Angeklagten zur Festnahme im Inland an (ON 1.40; ON 39).
Mit maschinell erstellter Eingabe vom 10. September 2025, lautend auf A* wurde die Ablehnung des Antrags auf Verhängung der Untersuchungshaft mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 173 StPO, die Einstellung aller Fahndungsmaßnahmen, die Durchführung einer Auslandszustellung an die aktuelle Adresse des A* in Serbien sowie die Protokollierung seines Einvernehmens zur freiwilligen Verfahrensbeteiligung bei rechtmäßiger Ladung beantragt (ON 43).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht – soweit hier relevant - die Anträge auf „Ablehnung des Antrags auf Verhängung der Untersuchungshaft“ sowie „Einstellung der Fahndungsmaßnahmen“ ab (ON 44).
Da die am 12. September 2025 erfolgte Zustellung dieses Beschlusses an die bevollmächtigte Verteidigerin entgegen § 86 Abs 1 StPO ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgte, trug das Oberlandesgericht dem Erstgericht am 13. Oktober 2025 dessen neuerliche Zustellung samt Rechtsmittelbelehrung auf, die am 14. Oktober 2025 fristauslösend (siehe: OGH 11 Os 114/12t; RIS-Justiz RS 0123942; Zustellnachweis zu AZ B*) an die Wahlverteidigerin erfolgte.
Gemäß § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist die Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung des Beschlusses schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen, worauf in der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen ist.
Gemäß § 84 Abs 2 StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden.
Am 17. September 2025 – sohin vor Beginn der Rechtsmittelfrist - langte eine undatierte, maschinengeschriebene und nicht handschriftlich unterfertigte, auf den Namen des A* lautende Eingabe an das Landesgericht für Strafsachen Wien in der zuständigen Strafkanzlei ein, die eine „Beschwerde“ gegen den gegenständlichen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. September 2025 enthält (ON 45). Am 26. September 2025 langte trotz erfolgten Hinweises auf die Formalerfordernisse (siehe ON 4 zu hg AZ 19 Bs 235/25k) ein weiteres mit 25. September 2025 datiertes, maschinengeschriebenes und nicht handschriftlich unterfertigtes, auf den Namen des A* lautendes und an das Landesgericht für Strafsachen Wien gerichtetes Schreiben ein, das neben der (neuerlichen) „Beschwerde“ gegen den gegenständlichen Beschluss auch einen Ablehnungsantrag gemäß §§ 44 Abs 3, 45 Abs 1 (erster Teilsatz) StPO in Bezug auf den Erstrichter enthält (ON 48).
Wenngleich ein Beschluss – ungeachtet dessen rechtswirksamer Zustellung - bereits ab seiner Existenz (Übergabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle) anfechtbar ist (RIS-Justiz RS0123942 [T4]; Tipold in Fuchs/Ratz , WK StPO § 88 Rz 6 Stand 15.3.2023, rdb.at), erweisen sich die beiden Eingaben mangels handschriftlicher oder elektronischer Signatur als unzulässig, da - wie auch bei der nicht zulässigen Form der Einbringung einer Beschwerde per E-Mail – die Person des Einbringers fraglich und die Eingaben somit keiner Person zweifelsfrei zuordenbar sind.
Die Eingaben entsprechen somit nicht den Erfordernissen einer handschriftlich zu unterfertigenden Parteieneingabe (§ 58 Abs 4 Geo; vgl auch RIS-Justiz RS0035753), sodass die „Beschwerde“ gegen den gegenständlichen Beschluss gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen ist (siehe auch OLG Wien 32 Bs 199/15x; 31 Bs 17/25i).
Eine den dargestellten Formerfordernissen entsprechende Beschwerde langte – trotz neuerlicher Zustellung des Beschlusses mit Rechtsmittelbelehrung - bis Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht ein.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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