Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und Abs 4 erster Fall FPG über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 6. Mai 2025, GZ **-80.2, nach der am 2. Oktober 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Christian Hirsch durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Ausspruch über das Absehen vom Verfall enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene irakische Staatsangehörige A* des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und Abs 4 erster Fall FPG schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 1. Juli 2024, AZ **, nach § 114 Abs 4 FPG – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung - zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 1. Oktober 2023 „in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem unbekannten Mittäter alias ‚B*‘ und ‚C*‘, D* sowie weiteren unbekannten Fuß- und Fahrzeugschleppern sowie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- sowie Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumente verfügen und zum Aufenthalt in der Europäischen Union nicht berechtigt sind, in sowie durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, und zwar Österreich und Ungarn mit dem Zielland Deutschland, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes bzw. in Aussicht gestelltes Entgelt in Höhe von EUR 300.--, unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem er sich über Auftrag von B* gegen ein versprochenes Entgelt nach Ungarn begab und infolge als Vorausfahrer mit einem ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeug die Schleppung mit D* als Fahrer des von der kriminellen Vereinigung zur Verfügung gestellten Fahrzeuges der Marke **, mit dem behördlichen Kennzeichen **, begleitete, wobei D* zu den vom Angeklagten und dem unbekannten Täter „C*“ übermittelten Standorten nahe der serbisch-ungarischen Grenze bis zum Abholort fuhr und dort 37 Fremde in sein Fahrzeug aufnahm, diesen dabei gesamt lediglich eine Fläche von 8,4 m² bzw. ein Luftvolumen von max. 18,7 m³ zur Verfügung stand, der Laderaum sowohl seitlich als auch oben mit Planen sowie hinten mit einer von außen verschließbaren Doppeltüre geschlossen war, ohne Fenster, und es aufgrund der beengten Verhältnisse stickig und heiß im Laderaum war sowie die Fahrt von ca. 5 bis 6 Stunden ohne Pause erfolgte, und sodann nach Österreich verbrachte, wobei A*, davon ausging, dass sich lediglich 10-15 Fremde im Transportfahrzeug befanden, und er und der unbekannte Täter ‚C*‘ im Vorausfahrzeug laufend mit D* in Kontakt standen, um ihn vor Polizeikontrollen zu warnen, und ‚C*‘ sodann D* einen Standort für die Einreise nach Österreich übermittelte, D* jedoch versehentlich beim Grenzübergang ** einreiste, dort im Rahmen einer Grenzkontrolle angehalten und sodann von der Polizei aus Eigenem festgenommen wurde“.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht „die Erfüllung mehrfacher Deliktsqualifikationen, die Anzahl der geschleppten Personen sowie die Stellung innerhalb der Organisation“ erschwerend, mildernd demgegenüber das reumütige Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.72) und fristgerecht zu ON 83 ausgeführte, eine tat- und schuldangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebende Berufung der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt.
Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Im Hinblick auf die vorliegendenfalls vorzunehmende Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 1. Juli 2024, AZ **, ist davon ausgehend zu ermitteln, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre, wobei bei der solcherart durchzuführenden gedanklichen Ermittlung der Strafhöhe für den Fall der Aburteilung sämtlicher Taten in einem Urteil demnach auch alle Strafzumessungsgründe miteinzubeziehen sind, die das Vor-Urteil betrafen (RIS-Justiz RS0091425). Es ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, welche Strafzumessungsgründe im Vor-Urteil herangezogen wurden, sondern die Strafbemessung ist mit Rücksicht auf die neu hinzugekommenen Strafzumessungsgründe nach Maßgabe jener vorzunehmen, die im damaligen Verfahren richtigerweise heranzuziehen gewesen wären ( Ratz, WK² StGB § 40 Rz 2). Solcherart wirkt nunmehr das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen zusätzlich erschwerend (Leukauf/Steininger/ Tipold, StGB 4 § 33 Rz 4 mwN).
Der Staatsanwaltschaft gelingt es hingegen nicht, weitere für ihr Begehren sprechende Umstände ins Treffen zu führen.
Denn der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB wurde seitens des Erstgerichts angesichts der von Anfang an umfassend geständigen Verantwortung des Angeklagten (vgl ON 56.1 S 6 sowie ON 80.1 S 3) zu Recht (nicht nur teilweise, sondern) uneingeschränkt angenommen. Dass der Angeklagte einzelne (indes für die Subsumtion nicht relevante) Details der Tatbegehung in Abrede gestellt haben mag, ändert weder etwas am Vorliegen dieses Milderungsgrundes noch an dessen Gewicht. Im Übrigen trifft nicht zu, dass der Angeklagte „bestritt […], dass er gewusst habe, dass 15 Personen geschleppt wurden“, vielmehr erwiderte auf Vorhalt der Angaben eines abgesondert Verfolgten, dass diese nicht stimmen würden, räumte aber ein, dass in einen Transporter „durchschnittlich […] 10 bis 15 Personen rein[passen]“ (ON 80.1 S 13 f).
Wenn die Staatsanwaltschaft weiters ins Treffen führt, der Angeklagte habe angegeben, „lediglich an der Schleppung am 01.10.2023 beteiligt[…]“ gewesen zu sein, und in den Raum stellt, er könnte sich auch danach noch an „den Aktivitäten der Schleppervereinigung […] beteiligt haben“, ist sie darauf zu verweisen, dass von Anklage (ON 70) und Schuldspruch ausschließlich die Tat vom 1. Oktober 2023 umfasst war.
Soweit die Berufungswerberin letztlich auf die über einen abgesondert Verfolgten verhängte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verweist, verkennt sie zunächst, dass Grundlage der Strafe die Einzeltatschuld ist ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 32 Rz 2; vgl auch Mayerhofer, StGB 6 § 32 E 5); sie verschweigt aber auch geflissentlich, dass der von ihr ins Treffen geführte Verurteilte zwei einschlägige Vorstrafen aufwies (Einsicht Verfahrensautomation Justiz in AZ ** des Landesgerichts Eisenstadt).
Bei objektiver Abwägung der insgesamt lediglich geringfügig zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren – angesichts des reumütigen Geständnisses sowie des bisher ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten auch bei gebührender Berücksichtigung seiner „Stellung innerhalb der Organisation“ – die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe wohl als sehr moderat, jedoch gerade noch dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie deren sozialem Störwert entsprechend und wird auch generalpräventiven Erwägungen ausreichend gerecht.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
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