Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag a . Tscherner und Mag a . Viktorin in der Rechtssache der klagenden Partei A* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch die Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, gegen die beklagte Partei B*, geb. **, **, wegen Wiederaufnahme (§ 530 ZPO; Streitwert EUR 35.000), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 25.2.2025, **-2, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die wiederaufnahmsklagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Zu ** stellte das Handelsgericht Wien mit Urteil vom 22.2.2024 (ON 24) fest, dass die nunmehrige Wiederaufnahmsklägerin (in der Folge Klägerin ) als Beklagte dem Beklagten für sämtliche Schäden hafte, die diesem durch die mangelhafte steuerrechtliche Beratung der Klägerin im Zusammenhang mit der Schenkung von Gesellschaftsanteilen (Wirksamkeit 1.1.2022) an der C* GmbH an seine Tochter entstehen.
Der Beklagte hatte (einen Teil seiner) Anteile an der genannten Gesellschaft an seine in der Schweiz lebende Tochter übertragen, wodurch die stillen Reserven in der Gesellschaft aufgedeckt und bewertet hätten werden müssen; der Beklagte hätte diese Einkünfte dadurch im Jahr 2022 in seiner Steuererklärung deklarieren müssen. Der zuständige Mitarbeiter der den Beklagten beratenden Klägerin hatte den Beklagten nicht darüber aufgeklärt, dass ein erhebliches Risiko bestehe, dass ein Antrag auf Nichtfestsetzung der KESt nicht erfolgreich gestellt werde und somit nicht der gewünschte Erfolg, nämlich der Aufschub der Steuerlast, erreicht werden könnte. Hätte der Beklagte gewusst, dass durch die Schenkung der Gesellschaftsanteile an seine Tochter für ihn eine sofortige Steuerbelastung in Form der KESt anfalle und es keine Möglichkeit gebe, eine solche Steuerbelastung zu vermeiden, hätte er die Schenkung zu Lebzeiten nicht vorgenommen. Dem Beklagten war wichtig, dass für ihn persönlich keine Steuerlast anfällt, weil er nach erfolgter Schenkung über keine ausreichenden liquiden Mittel verfügte. Da es ihm nicht möglich ist, die drohende Steuerschuld von rund EUR 1 Mio aus eigenen Mitteln zu begleichen, muss er dazu eine Fremdfinanzierung samt Zinsbelastung in nicht feststellbarer Höhe in Anspruch nehmen. Auf dieser Grundlage wurde im Vorverfahren ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung angenommen.
Mit der am 27.1.2025 eingebrachten Wiederaufnahmsklage begehrt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung im Vorverfahren und die Änderung dahin, dass das Klagebegehren auf Feststellung abgewiesen werde.
Da die Klägerin nunmehr in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt sei und neue Beweismittel aufgefunden habe und zu benützen in den Stand gesetzt worden sei, deren Vorbringen und Benützung im vormaligen Verfahren eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, sei der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO erfüllt. Im Vorverfahren habe der nunmehr Beklagte damit argumentiert, er habe das von ihm aufgebaute Unternehmen in Familienhand belassen wollen und über kein liquides Vermögen verfügt, um die auf die Schenkung anfallende Steuer zu zahlen. Dem entsprechend habe das Erstgericht im Vorverfahren ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung angenommen; der potenzielle Zinsschaden, der daraus resultiere, dass der (nunmehr) Beklagte die ihn treffende, der Höhe nach noch nicht feststehende Steuerlast nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könne, sei von der Klägerin zu ersetzen. Nach Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren habe der nunmehrige Beklagte beim Handelsgericht Wien eine Leistungsklage gegen die Wiederaufnahmsklägerin eingebracht (**). Im Zuge dieses Verfahrens habe die Klägerin am 30.12.2024 erfahren, dass der nunmehrige Beklagte die (nach der Schenkung an seine Tochter) in seinem Besitz verbliebenen Anteile an der Gesellschaft im Dezember 2023 im Rahmen eines Share-Deals zum Verkauf des gesamten Unternehmens veräußert habe. Es ergebe sich, dass die im Jänner 2024 getätigten Angaben des nunmehrigen Beklagten als Kläger im Vorverfahren bezüglich der angeblich notwendigen Fremdfinanzierung und damit eines nicht bezifferbaren Schadens und wonach das Unternehmen für die Familie erhalten werden sollte, wahrheitswidrig erfolgt seien. Aufgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel sei evident, dass der Beklagte bereits während des Feststellungsprozesses in die Lage versetzt gewesen sei, den Wert des von ihm behaupteten Schadens ziffernmäßig zu bestimmen, sodass ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbegehren tatsächlich nicht bestanden habe. Bei rechtzeitiger Kenntnis dieser Tatsachen und Beweismittel durch die Wiederaufnahmsklägerin hätte sie ein Vorbringen erstatten können, das dazu geführt hätte, dass die Klage auf Feststellung mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses abzuweisen gewesen wäre.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgerichtdie Wiederaufnahmsklage (a limine) zurück. Aus dem Firmenbuch sei ersichtlich, dass der nunmehrige Beklagte Anteile von 10 % an der genannten Gesellschaft nach der Schenkung behalten habe und er und seine Tochter im Dezember 2023 ihre Anteile an der Gesellschaft an ein drittes Unternehmen, das nunmehr Alleingesellschafterin sei, verkauft hätten. Die Wiederaufnahmsklägerin habe aber nicht vorgebracht, dass der nunmehrige Beklagte mit dem Verkauf seiner Anteile die Steuerschuld, die aufgrund der Übertragung der Anteile an seine Tochter ausgelöst wurde, vollständig begleichen hätte können. Selbst bei Bekanntsein der Tatsache, dass er 10 % der Anteile an der Gesellschaft verkauft habe, wäre das Feststellungsinteresse daher nicht weggefallen. Einerseits sei die Steuerschuld noch nicht festgestellt, andererseits die Möglichkeit, aus eigenen finanziellen Mitteln diese noch unbekannte Steuerschuld zu begleichen, nicht gegeben gewesen. Damit hätte die behauptete neue Tatsache zu keiner Änderung der Entscheidung im Vorverfahren geführt, sodass der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht vorliege und die Klage bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen sei. Ergänzend merkte das Erstgericht an, dass der nunmehrige Beklagte bei seiner Einvernahme am 9.1.2024 klar erkennbar auf den Zeitpunkt der Schenkung abgestellt habe [Anm: als er angab, dass er nach der Schenkung über kein großes liquides Vermögen mehr verfügte].
Dagegen richtet sich der Rekurs der Wiederaufnahmsklägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und die Wiederaufnahmsklage zuzulassen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Klägerin wendet sich im Rahmen einer Beweisrüge gegen die „Feststellung“, dass der nunmehrige Beklagte sich im Rahmen seiner Einvernahme am 9.1.2024 im Vorverfahren ** des Handelsgerichts Wien bei seiner Aussage, dass er die Steuerschuld nicht einfach bezahlen könne, auf den Zeitpunkt der Schenkung [ Anm.: im Jahr 2022 ] bezogen habe. Die Wiederaufnahmsklägerin begehrt die Feststellung, dass der nunmehrige Beklagte sich bei seiner Aussage, eine allfällige Steuerschuld jetzt aus eigenem nicht einfach abbezahlen zu können, auf den Zeitpunkt der Einvernahme am 9.1.2025 [ gemeint: 2024 ] bezogen habe, zu welchem Zeitpunkt bereits der Verkauf des gesamten Unternehmens und somit auch der restlichen Anteile des Beklagten erfolgt war.
Die vom Erstgericht vorgenommene Interpretation der Aussage des nunmehrigen Beklagten im Vorverfahren ist für die Beurteilung des (Wegfalls des) Feststellungsinteresses im Vorverfahren nicht relevant (siehe dazu näher unten →2.). Auf die „Beweisrüge“ ist daher nicht näher einzugehen.
2. Im Rahmen ihrer Rechtsrüge argumentiert die Wiederaufnahmsklägerin, aus der Wiederaufnahmsklage ergebe sich, dass der nunmehrige Beklagte die Veräußerung seiner restlichen Unternehmensanteile veranlasst habe, um damit die Steuerschuld zu decken. Damit stehe außer Frage, dass mit dem hier (schon vor dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Vorverfahren) erzielten Verkaufserlös die Steuerschuld gedeckt worden sei. Das Bewertungsgutachten für den Unternehmensverkauf sei bereits am 7.11.2023 erstellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Ermittlung der KESt möglich gewesen, sodass zu diesem Zeitpunkt kein rechtliches Interesse an der Feststellung mehr bestanden hätte, wenn man rechtlich überhaupt davon ausgehen sollte, dass die Vorschreibung der KESt einen Schaden im Sinn einer Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch darstellen sollte.
2.1 Bei dieser Argumentation übersieht die Klägerin, dass das rechtliche Interesse im Vorverfahren damit begründet wurde, dass der nunmehrige Beklagte nicht in der Lage war, die aufgrund der Schenkung von Unternehmensanteilen an seine in der Schweiz lebende Tochter anfallende KESt aus seinen Barmitteln zu begleichen, sodass er auf eine Fremdfinanzierung angewiesen war, deren Kosten noch nicht feststanden.
Wie das Erstgericht richtig herausarbeitete, ergibt sich aus dem Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage zwar die Behauptung, der nunmehrige Beklagte habe seine verbleibenden Unternehmensanteile Ende 2023 veräußert, um damit die Steuerschuld zu decken. Dass er mit dem Veräußerungserlös in die Lage versetzt worden wäre, nun doch über ausreichend Barmittel für die Tragung der gesamten KESt zu verfügen, wird in der Wiederaufnahmsklage nicht behauptet. Das Rekursvorbringen, es stehe außer Frage, dass mit dem Veräußerungserlös die Steuerschuld gedeckt wurde und somit das Erstgericht rechtlich zwingend dazu gelangen hätte müssen, dass mit dem Verkauf der restlichen Anteile die Deckung möglich war und erfolgt ist, verstößt gegen das Neuerungsverbot.
2.2Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist erfüllt, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Nach § 538 Abs 1 ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben wurde. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für eine mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluss zurückzuweisen. Im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung wird untersucht, ob bei Zutreffen der aufgestellten Behauptungen der Klage stattzugeben wäre. Bei Verneinung dieser Voraussetzungen, also auch dann, wenn rechtliche Erwägungen, Unschlüssigkeit des Vorbringens oder absolute Untauglichkeit des geltend gemachten Grundes der Bewilligung der Wiederaufnahmsklage entgegenstehen, ist die Klage ohne Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen ( Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 538 ZPO Rz 1 mwN; vgl zur Nichtigkeitsklage RS0044627). Die Zurückweisung der Klage ist daher dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt, weiters dann, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. Dies ist beim Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO dann der Fall, wenn die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können (RS0044504).
2.3 In der Wiederaufnahmsklage hat die Wiederaufnahmsklägerin weder vorgebracht, die Steuerbelastung wäre zum Zeitpunkt der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Vorverfahren bereits festgestanden, noch, der nunmehrige Beklagte wäre in der Lage gewesen, die gesamte Steuerschuld mit den Erlösen aus dem Verkauf seiner Unternehmensanteile zu finanzieren. Selbst wenn man der Vorentscheidung den Umstand zugrunde gelegt hätte, dass der nunmehrige Beklagte seine nach der Schenkung an seine Kinder verbleibenden restlichen 10 % Unternehmensanteile Ende 2023, das heißt noch vor dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Vorverfahren, veräußerte, hätte sich an der Einschätzung, angesichts der nicht feststehenden Zinsbelastung im Zusammenhang mit der Finanzierung der Steuerzahlung bestehe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, nichts geändert.
2.4 Wieso die Frage, ob der nunmehrige Beklagte im Jahr 2022 tatsächlich die Intention hatte, das Unternehmen, dessen Anteile er an seine Kinder verschenkte, im Familienbesitz zu belassen, relevant sein soll, legt die Wiederaufnahmsklägerin nicht nachvollziehbar dar. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger in seiner Einvernahme ausdrücken wollte, er habe sich die Begleichung der Steuerschuld zum Zeitpunkt der Schenkung oder zum Zeitpunkt seiner Einvernahme am 9.1.2024 nicht aus eigenen Barmitteln leisten können (siehe dazu auch ←1.). Relevant ist nur die Feststellung aus dem Vorverfahren, dass der nunmehrige Beklagte die bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Vorverfahren noch nicht festgesetzte Steuerschuld fremdfinanzieren muss.
2.5 Mit ihrem Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage begründet die Wiederaufnahmsklägerin zusammengefasst nicht nachvollziehbar, wie sich durch die neu hervorgekommene Tatsache des Unternehmensverkaufs Ende 2023 eine Änderung dieser Feststellungen ergeben hätte können; das Erstgericht hat die Klage zu Recht zurückgewiesen.
3.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 1 ZPO; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne dieser Bestimmung war nicht zu lösen.
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