Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* J*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.400 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 17. Juli 2024, GZ 6 R 37/24v 16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 12. Jänner 2024, GZ 2 C 620/23v-11, bestätigt wurde,
I. beschlossen:
1. Das Verfahren wird fortgesetzt.
2. Das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs nach Art 267 AEUV vom 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (C 175/25 [ NS gegen Volkswagen ] des Gerichtshofs der Europäischen Union) wird zurückgezogen.
II. zu Recht erkannt:
1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 5.400 EUR samt 4 % Zinsen pa seit dem 15. 6. 2021 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 637,91 EUR (darin enthalten 106,32 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten (restlichen) Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung und Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger erwarb zu einem Kaufpreis von 18.000 EUR den von der Beklagten hergestellten PKW Passat Kombi *, der mit einem Motor vom Typ EA288 der Abgasklasse Euro 6 ausgestattet ist.
[2] Der Klägerbegehrt (nach Einschränkung) Zahlung von 5.400 EUR sA. Im Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Da die Beklagte den Motor vorsätzlich manipuliert habe, hafte sie für den dem Kläger dadurch verursachten Schaden gemäß § 1295 Abs 2 ABGB und § 874 ABGB sowie wegen Verstoßes gegen Schutznormen der VO 715/2007/EG.
[3] Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie habe kein rechtswidriges oder sittenwidriges Verhalten gesetzt.
[4] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.
[6] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[7] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[8] Mit Beschluss vom 19. 2. 2025 legte der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Reihe von klärungsbedürftigen Fragen zur Auslegung der RL 2007/46/EG sowie der VO 715/2007/EG zur Vorabentscheidung vor und setzte das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH aus.
[9] Noch vor Vorliegen der Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. 11. 2025, das Klagebegehren zur Gänze und unbedingt anzuerkennen und teilte in der Folge mit, sie habe die Hauptsache samt Zinsen und Kosten bezahlt.
[10] Der Kläger stellte mit Schriftsatz vom 10. 12. 2025 den Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils.
Zu I.:
[11] 1.Sachdispositionen, wie etwa Anerkenntnis- oder Verzichtserklärungen, stellen zwar während einer Unterbrechung des Verfahrens im Sinn des § 163 Abs 2 ZPO unwirksame Prozesshandlungen dar; die hier erfolgte Unterbrechung (Aussetzung) nach § 90a GOG soll aber nur sicherstellen, dass der Vorabentscheidung nicht vorgegriffen wird. Demgemäß lässt § 90a Abs 1 GOG diesem Zweck nicht widersprechende Handlungen des Gerichts – und damit ebenso der Parteien – auch während der Unterbrechung zu (RS0110001). Die Abgabe eines Anerkenntnisses und der Antrag auf sowie die Fällung eines Anerkenntnisurteils sind solche zulässigen Handlungen, weil damit nicht der Zweck der Vorabentscheidung vereitelt, sondern der Prozess aus davon unabhängigen Gründen erledigt wird (8 Ob 67/25y; 8 Ob 99/24b; 10 Ob 11/25b).
[12]Aufgrund des von der Beklagten zulässigerweise erklärten Anerkenntnisses sind die Voraussetzungen für die Prozessbeendigung gegeben. Dies führt dazu, dass das an den EuGH gerichtete Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen ist, weshalb die Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 90a Abs 2 GOG obsolet geworden ist. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist daher fortzusetzen.
[13]2. Die Beantwortung der an den EuGH gerichteten Vorlagefragen ist nach dem Anerkenntnis der Beklagten für die Erledigung des Klagebegehrens nicht mehr erforderlich. Da diesen Fragen im Anlassfall nur mehr theoretische Bedeutung zukommt, ist das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (§ 90a Abs 2 GOG; 3 Ob 65/25t; 8 Ob 99/24b; 10 Ob 11/25b).
Zu II.:
[14]1. Das dem Leistungsbegehren stattgebende Urteil stützt sich auf das Anerkenntnis durch die Beklagte. Dass die Beklagte nach der Mitteilung vom 20. 11. 2025 vollständige Zahlung (Kapital, Zinsen und Prozesskosten) geleistet haben will, steht dem Anerkenntnisurteil nicht entgegen. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt im streitigen Zivilverfahren ist grundsätzlich der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (RS0036969). Erfolgt eine Zahlung und damit eine Schuldtilgung nach diesem Zeitpunkt, so führt dies dazu, dass der Beklagten gegen eine allfällige Exekutionsführung des Klägers die Klage nach § 35 EO offenstünde (vgl RS0000723). Dies gilt auch im Fall eines in dritter Instanz gefällten Anerkenntnisurteils (3 Ob 65/25t; 10 Ob 11/25b).
[15] 2. Nach den Mitteilungen der Parteien wurde der Kläger hinsichtlich der bis zum Anerkenntnis durch die Beklagte verzeichneten Prozesskosten vollständig schad- und klaglos gestellt. Die Mitteilungen des Klägers sind dahin zu verstehen, dass er insoweit einen Antrag auf Zuspruch der Kosten nicht (mehr) anstrebt.
[16]Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 und 54 Abs 2 ZPO. Das „Ersuchen um Ausfertigung des Anerkenntnisurteils“ vom 13. 1. 2026 war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass dafür keine Kosten zustehen.
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