I413 2316074-1/14E
schriftliche ausfertigung des am 20.01.2026 mündlich verkündeten erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Mag. Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Drin. Heike MORODER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 03.07.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 31.01.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und um "Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer", welcher als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass umgedeutet wurde.
Nach Aufnahme von Sachverständigenbeweisen wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Es habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, er habe zunehmende Beschwerden am Bewegungsapparat, Kurzatmigkeit und hohen Blutdruck bei Belastung. Aufgrund seiner Beschwerden und der Kurzatmigkeit sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kaum möglich. Das Risiko einer Überforderung oder gesundheitlichen Verschlechterung sei zu hoch. Er wohne in einem Haus am Berg, das gar nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei und sei als Außendienstmitarbeiter und Lieferant auf einen PKW angewiesen.
Mit Schreiben vom 15.07.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 16.07.2025 zog das Bundesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen Dr XXXX dem Verfahren bei, der den Beschwerdeführer am 24.11.2025 persönlich untersuchte. Am 19.01.2026 erstattete der Sachverständige sein Gutachten schriftlich.
Am 20.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Amtssachverständige Dr. XXXX beigezogen, das schriftliche Gutachten Dris XXXX verlesen und erörtert sowie der Beschwerdeführer befragt wurde. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis sofort mündlich. Der Beschwerdeführer beantragte im Anschluss daran sofort die schriftliche Ausfertigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und in XXXX wohnhaft.
Er leidet an (1) rez. Lumbalgie, Cervicalgie, radiolog. Korrelat; Bedarfsmedikation WHO I, (2) KHK, Zustand nach PTA und 3fach Implantat RCA, Belastungsdyspnoe, (3) Niereninsuffizienz III bei arterieller Hypertonie, medikamentöse Kombinationstherapie, (4) Spreizfuß Beidseits; leicht beginnende arthrotische Veränderungen im DIP II und III sowie im IP-Gelenk links sowie degenerative Osteophyten dorsal an der Fußwurzel rechts, Einlagenversorgung beidseits.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine kurze Wegstrecke von ca 150m bis 300m in Einem zurückzulegen, kann Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu überwinden sind, bewältigen und kann sicher in einem öffentlichen Transportmittel transportiert werden.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsbürger und in XXXX wohnhaft ist, ergibt sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben.
Die Feststellung der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers beruhen auf dem aufgenommenen Sachverständigenbeweis, der im Wesentlichen die bereits im Verwaltungsverfahren aufgenommenen Sachverständigenbeweise bestätigt. In der mündlichen Verhandlung teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Sachverständige seine Leiden vollständig erfasst hat. Soweit der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen im Laufe des Verfahrens vorgelegt hat, ergeben sich hieraus keine Änderungen der Funktionseinschränkungen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und bedürfen keiner Korrektur. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer die festgestellten Leiden hat und diese vollständig dargestellt wurden.
Der Beschwerdeführer übermittelte in zwei Stellungnahmen ergänzend medizinische Befunde. Ungeachtet des Neuerungsverbots ergeben sich hinsichtlich der Fähigkeit des Beschwerdeführers, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen und Niveauunterschiede zu bewältigen, keine Änderungen in der Beurteilung des Sachverständigen. Selbst der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung an, dass er eine kurze Wegstrecke zurücklegen und Niveauunterschiede bewältigen kann und dass er sicher in einem Verkehrsmittel transportiert werden kann. Der in der mündlichen Verhandlung beigezogene Sachverständige erläuterte nachvollziehbar, dass keine der vorliegenden Gesundheitseinschränkungen ihrer Art nach so schwer sind, dass der Beschwerdeführer daran gehindert wäre, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen oder Niveauunterschiede zu bewältigen. Nachvollziehbar widerlegte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung den vom Sachverständigen Dr XXXX geäußerten Verdacht auf ein Neurinom, sodass es der Senat überzeugt davon ist, dass damit die vom Beschwerdeführer selbst angegebene Wegstrecke zurücklegbar ist und schließt sich der überzeugenden Schlussfolgerung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung an, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist. Der Beschwerdeführer teilte selbst mit, dass er unter Zuhilfenahme eines Stocks eine kurze Wegstrecke zurücklegen kann, dass er Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu überwinden sind, bewältigen kann und sich ausreichend festhalten kann, sodass auch keine Zweifel an seinem sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel bestehen. Soweit der Beschwerdeführer seine persönliche Wohnsituation als Argument für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anführt, erweist sich dieses als nicht stichhaltig, da auf die individuelle Wohnsituation nicht Bedacht zu nehmen ist. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung noch seine berufliche Situation vor, welche aber ebenfalls nicht für eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel spricht. Insgesamt bringt der Beschwerdeführer keine weiteren Umstände vor, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, als dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Auch wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen den aufgenommenen Sachverständigenbeweis auf derselben fachlichen Ebene. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung kamen nicht zuletzt aufgrund der kurzen persönlichen Untersuchung des schmerzenden Fußes durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der erkennende Senat vom Beschwerdeführer gewonnen hat, keine Zweifel dazu auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen und Niveauunterschiede zu bewältigen. Ebenfalls besteht kein Zweifel, dass es möglich ist, den Beschwerdeführer unbeschadet in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu transportieren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 45 Abs 3 BBG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
3.3 Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn (1) ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder (2) sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder (3) sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder (4) für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder (5) sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, angehören.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr 495/2013 idF BGBl II Nr 263/2016, ist auf Antrag eines Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nach dieser Vorschrift insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs 4 Z 1 lit b oder d vorliegen.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
3.4 Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Ausführungen des amtlichen Sachverständigen Dr. XXXX vom 20.01.2026, dass im Fall des Beschwerdeführers keine derart schwere dauernde Gesundheitsschädigung vorliegt, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen oder unzumutbar machen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Auf die geltend gemachten individuellen Umstände, dass der Beschwerdeführer am Berg, fernab von öffentlichen Verkehrsmitteln lebt, kommt es ebensowenig an, wie auf die allenfalls bestehende Notwendigkeit, aus beruflichen Gründen ein KfZ zu benützen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsfragen des Einzelfalles sind in der Regel nicht reversibel.
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